Begründen oder nicht, das ist hier die Frage
> Das Thema des Kongresses - u.a. angestossen durch die vom Bundesverfassungsgericht begonnene Debatte zur Nachvollziehbarkeit von Normgebung - führte durchaus in die Grenzbereiche zwischen Transparenz und Effizienz von Normgebung. Prof. Dr. Udo Steiner von der Universität Regensburg sieht die Sachlage dagegen ganz eindeutig. „Dem geltenden Verfassungsrecht ist kein Rechtssatz mit dem Inhalt zu entnehmen, dass untergesetzliche Rechtsnormen, die ohne formelle Begründung erlassen werden, an einem Formfehler leiden und deshalb (nach deutscher Doktrin) nichtig sind“, erklärt der Bundesverfassungsrichter a.D. Ein solcher Rechtssatz lasse sich auch nicht aus dem Grundgesetz in Verbindung mit den gesetzlich geregelten Fällen einer Begründungspflicht (etwa: § 9 Abs. 8 BauGB) und der unionsrechtlichen Begründungspflicht (Art. 296 Abs. 2 AEUV) ableiten. Dies entspreche auch dem Stand der Rechtsprechung. Und er fügt explizit hinzu: „Gleiches gilt für untergesetzliche Rechtsnormen, die zur Entfaltung ihrer Rechtswirkung eines Vollzugsaktes nicht bedürfen“, was sogenannte selbstvollziehende Rechtsnormen beträfe. Und dem Gesetzgeber, der für das Verwaltungsverfahrensrecht untergesetzlicher Rechtsnormen politisch und staatsrechtlich die Verantwortung trägt, trifft nach Meinung Steiners folgerichtig auch nicht der Vorwurf der verfassungswidrigen Unterlassung, wenn er bisher keine allgemeine formelle Begründungspflicht für untergesetzliche Rechtsnormen vorgesehen hat.
Also ist der G-BA da fein raus?
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Ausführliches Interview: siehe Archiv, MVF 01/13 (Zugang nur für Abonnenten)