Eine Frage des Ermessensspielraums
>> Wie es zu den Schiedssprüchen kommt, erklärte Zipperer auf dem 4. Diskussionsforum „Market Access & Health Economics“ des Thieme-Verlags, das wieder in Medienkooperation mit dem MVF-Schwestermedium „MA&HP“ veranstaltet wurde, ausführlich. Zum ersten sei zu unterscheiden zwischen Arzneimittel mit und ohne Zusatznutzen, denn das habe „ganz ernsthafte Konsequenzen“ für den Verfahrensverlauf. Die für die Schiedsstelle einfachste Arbeit ist die für Produkte, denen der G-BA aus welchen Gründen auch immer – und seien es rein formale – keinen Zusatznutzen zugestanden hat. „Wenn es sich um ein Arzneimittel ohne Zusatznutzen handelt, geht es nur um den Erstattungsbetrag“, verdeutlicht Zipperer und weist damit darauf hin, dass sich hier die Antragsseiten eigentlich keine große Arbeit zu machen brauchen. Denn für diesen Erstattungspreis sei maßgeblich, das dieser laut
§ 130 Absatz 3 SGB V nicht höher als die Jahrestherapiekosten für die vom G-BA definierte zweckmäßige Vergleichstherapie sein dürfe.
Damit spielten hier weder Jahrestherapiekosten des vergleichbaren Arzneimittels, eine mögliche Anerkennung als Praxisbesonderheit und auch die Berücksichtigung der europäischen Preise keine Rolle. Zipperer: „Wenn der GKV-Spitzenverband in seinem Preisangebot diesen Preis schon ausgeschöpft hat, hat
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Ausführlicher Bericht: siehe Archiv, MVF 06/13 (Zugang nur für Abonnenten)