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Versorgungsinnovationen: Erfahrungen aus der Selektivversorgung

24.01.2013 16:20
Seit der Gesundheitsreform 2000 sind die Krankenkassen berechtigt, Selektivverträge mit Leistungserbringern abzuschließen. Hierbei handelt es sich um hausarztzentrierte Versor­gungsverträge nach § 73b SGB V, Verträge zur besonderen ambulanten Versorgung nach§ 73c SGB V sowie um integrierte Versorgungsverträge nach § 140a SGB V. Der Gesetzgeber hat sich ausweislich der Begründung zur Gesundheitsreform 2000 und dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbs-stärkungsgesetz - GKV-WSG) durch diese Neuregelungen eine Intensivierung des Wettbewerbs unter den Kran­kenkassen und eine Verbesserung der Qualität und Effizienz der Versorgung versprochen1. Die Krankenkassen haben im Rahmen dieser Selektivverträge vielfältige Möglichkeiten, von den kollektivvertraglichen Regelungen abzuweichen2. Insbesondere sind die Krankenkassen berechtigt, in den Selektivverträgen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zum Ver­sorgungsgegenstand zu machen.

http://doi.org/10.24945/MVF.02.14.1866-0533.1932

Abstract
Die ersten Erfahrungen des Bundesversicherungsamtes zeigen, dass sich die zum 1.1.2012 eingeführte Pflicht der Krankenkassen zur Anzeige von Selektivverträgen bewährt hat. Es sind seither 1.789 Verträge angezeigt worden. Die Krankenkassen schließen vor allem Integrierte Versorgungsverträge (66% der angezeigten Verträge). Versorgungsschwerpunkte sind die neuen Bundesländer und hier der Bereich der ambulanten Operationsleistungen. Die Ausgaben für Integrierte Versorgung steigen von 2012 auf 2013 um 4,08 %. Das Bundesversicherungsamt hat 28 Verträge förmlich beanstandet. 5 Krankenkassen klagen gegen Beanstandungen. Beanstandungsgründe waren vor allem diskriminierende Teilnahmeregelungen, Sozialdatenschutzverletzungen, die Beteiligung von nicht zur Versorgung zugelassener Leistungserbringer und das Missverhältnis zwischen Leistungsausgaben und Vergütungsanteil für Managementgesellschaften.

Innovations in Health Care Supply: Experiences Made in the Field of Integrated Health Care
Since 01/01/2012, public health insurance providers are obliged to notify their selective contracts to the supervisory authorities. According to the experiences of the Bundesversicherungsamt, the introduction of this new legislative obligation has proven of value. So far 1,789 contracts were submitted. The public health insurers mostly conclude contracts on integrated health care (66% of the notified contracts). Principally, they concentrate on the New Federal States and focus on day surgery. In 2013, the expenditures for integrated health care increased to 4.08% compared to 2012. The Bundesversicherungsamt formally objected to 28 contracts. 5 public health insurers have taken legal action against them. The objections were mainly based on discriminatory conditions for the insurant’s participation, breaches of social data protection, involving unauthorized care providers, and the inadequate apportioning of expenses for health care and management company services..

Keywords
Selective Contracts, Integrated Health Care, Supervisory Authority, Formal Objections

Regierungsdirektorin Antje Domscheit

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Zitationshinweis (Domscheit, A.: „Versorgungsinnovationen: Erfahrungen aus der Selektivversorgung“; in: "Monitor Versorgungsforschung" (MVF) 02/14, S. 35-40); doi: 10.24945/MVF.02.14.1866-0533.1932

 

Ausgabe 02 / 2014

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Prof. Dr.
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