Der mühsame Weg zum Substitutionsausschluss
>> Diese „autonomen“ kostensenkenden Wirkungen des Arzneimittelwettbewerbs werden durch zwei gesundheitspolitische Instrumente ergänzt und verstärkt: Festbeträge und Rabattverträge. Bei Festbeträgen berechnen die Krankenkassen (tatsächlich der GKV-Spitzenverband) für eine Gruppe therapeutisch vergleichbarer Medikamente (die Gruppe wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegt) nach einem komplexen, aber klar definierten und nachprüfbaren Verfahren einen „Fest“-Betrag im unteren Drittel des Preisspektrums, bis zu dem die gesetzlichen Krankenkassen die Medikamente der Gruppe erstatten; ist ein Produkt teurer als der Festbetrag, dann muss der Patient die Differenz selbst bezahlen. Bei Rabattverträgen veröffentlichen die Kassen für Substanzen, bei denen mehrere therapeutisch vergleichbare Medikamente auf dem Markt sind, Ausschreibungen, an denen sich die infrage kommenden Arzneimittelhersteller mit Rabattangeboten für den Preis ihres jeweiligen Produktes beteiligen können. Der oder die (ein bis drei) Anbieter mit den größten potenziellen Einsparungen für die Kasse erhalten den (bzw. einen) Zuschlag. Als Gegenleistung für den gewährten Rabatt werden die Ausschreibungsgewinner für eine begrenzte Zeit (zumeist zwei Jahre) die exklusiven Lieferanten bei den Rezepten für die Versicherten der jeweiligen Kasse.
In ökonomischer Hinsicht sind die Festbeträge mit geschätzten sieben Milliarden Euro jährlichen Einsparungen für die gesetzlichen Krankenkassen deutlich wirksamer als die Rabattverträge, deren jährlicher Kostensenkungsbeitrag auf gut drei Milliarden Euro geschätzt wird. In therapeutischer Hinsicht dagegen sind die Eingriffe durch Rabattverträge weitaus stärker. Festbeträge haben keinen Einfluss auf die Auswahl des konkreten Arzneimittels – es wird vom Arzt verordnet und vom Apotheker abgegeben –, sondern nur auf den Preis, den die Krankenkassen erstatten. Bei Rabattverträgen dagegen muss im Normalfall der Apotheker unabhängig davon, welches konkrete Arzneimittel der Arzt verordnet hat, das Produkt des Herstellers abgeben, mit dem die Krankenkasse des Patienten aktuell einen Rabattvertrag hat. Stimmen das verordnete Medikament und das Rabattmedikament nicht überein, erfolgt durch den Apotheker eine Substitution des ersteren durch das letztere. Patienten, die bestimmte Medikamente dauerhaft einnehmen müssen, können alle zwei Jahre, bei sog. Open-house-Verträgen sogar bei jedem neuen Rezept von einer erneuten Substitution betroffen sein.
Seit es Generika gibt, gibt es auch die Diskussion darüber, ob das Originalpräparat und die (zumeist mehreren) Generika wirklich therapeutisch gleichwertig sind, d. h. ob beim Wechsel von einem zu einem anderen Wirksamkeit und Verträglichkeit gleich bleiben. In der Tat können unterschiedliche Produkte, auch wenn sie bzgl. Art und Menge der Wirkstoffe gleich sind, im Hinblick auf ihre Galenik, also ihre Hilfsstoffe und ... <<
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