Prof. Dr. med. Michael Schäfer, Deutsche Schmerzgesellschaft e.V.
Obwohl die Rabattverträge zwischen Krankenkassen und Arzneimittelherstellern auf der Grundlage geschlossen werden, dass Originalpräparat und verschiedene Generika dieses Präparats keine Unterschiede in der Wirksamkeit und Verträglichkeit aufweisen und daher austauschbar sind, zeigt die Einrichtung der sogenannten „Substitutionsausschlussliste“, dass dieses offensichtlich nicht für alle Medikamente gilt. In der Tat hat sich die Deutsche Schmerzgesellschaft e.V. zusammen mit ihren Partnergesellschaften wiederholt im Rahmen des „Schmerz Aktionstages“ und auf verschiedensten Pressekonferenzen dafür eingesetzt, dass die stark wirksamen und auf das zentrale Nervensystem einwirkenden Opioidanalgetika, vor allem der WHO-Stufe III, die der Betäubungsmittelverordnung unterliegen, von einer unkritischen Austauschbarkeit ausgenommen werden.
Für die Experten der Deutschen Schmerzgesellschaft e.V. ist klar: Es ist allgemein anerkannte, medizinische Evidenz, dass das Ansprechen unserer Patienten auf Opioidanalgetika interindividuell stark unterschiedlich ist. Dies wurde für die Behandlung akuter postoperativer Schmerzen ein- und desselben Eingriffs gezeigt, bei dem die mittels Patienten-kontrollierter Analgesie individuell titrierte Dosierung desselben Opioids über einen mehr als 10-fachen Dosisbereich variierte (Lehmann et al., 1999). Es zeigte sich auch bei der Behandlung von chronischen Schmerzpatienten mit Opioiden, bei der die therapeutische Wirksamkeit von Opioiden (Petzke et al., 2015) sowie die ermittelten Umrechnungsfaktoren verschiedener Opioide für eine äquianalgetische Wirksamkeit (Rennick et al., 2015; O’Bryant et al., 2009) um mehr als das 2- bis 3-fache variierten. Diese große ... <<
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