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Lösung für ein Patientenproblem?

31.03.2016 16:20
Aus Patientensicht sollten nutzenstiftende Innovationen – Produkt- aber besonders auch Prozessinnovationen – möglichst schnell allen Betroffenen zugutekommen, also den Kollektivvertrag erreichen. Dass im Zeitalter von Selbstzahlerleistungen und Selektivverträgen der G-BA hier weitgehend versagt, liegt in der Natur der gegebenen Anreize. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Innovationsfonds dieses Problem zumindest entschärfen. Die Frage ist: Kann er diese Funktion auch erfüllen? Es mehren sich die Indizien, dass das nicht oder kaum der Fall sein wird.
>> Zunächst vorab: Der Innovationsfonds begeht einen Kardinalfehler der Selektivverträge nicht, nämlich die Evaluation ungeregelt zu lassen. Vielmehr wird großer Wert darauf gelegt, dass die Versorgungsprojekte selbst, im Rahmen der Förderung der Versorgungsforschung aber auch bereits bestehende Selektivverträge evaluiert werden und so ein strukturierter Erkenntnisgewinn gewährleistet wird. Auch hat der Gesetzgeber sich selbst die Evaluation des Versuchsballons Innofonds aufgegeben. Das erscheint angesichts der sich abzeichnenden Probleme mit dem Fonds eine sehr gute Vorsichtsmaßnahme.
Der Ärger mit dem Innovationsfonds beginnt bei Vermeidbarem wie der Umsatzsteuer. Da mit den obersten Finanzbehörden die Frage der Steuerpflicht nicht geklärt wurde, müssen die Projekte entsprechende Rückstellungen bilden. Die Gelder fließen entweder ans Finanzamt oder ungenutzt an den Innofonds zurück – für Patienten werden sie nicht eingesetzt. Antragsteller, die diesen Punkt nicht beachten, werden entweder als unrealistisch abgelehnt oder gehen persönlich hohe finanzielle Risiken ein. Wirklich transparent erscheint dieser Punkt auch potentiellen Antragstellern nicht zu sein, so dass die Gleichbehandlung der Projekte gefährdet sein kann.
Apropos Risiko: Das ergibt sich vor allem auch aus dem Vergaberecht. Die vom Innofonds geförderten Versorgungsprojekte werden üblicherweise in Form von Selektivverträgen unter Konsortialführerschaft der Krankenkassen umgesetzt werden müssen. Das verlangt schon die Förderbekanntmachung. Die Kassen wiederum sind bezüglich der von ihnen finanzierten Dienstleistungen zur Ausschreibung verpflichtet. Selbst wenn das Projekt bis dato maßgeblich von dem späteren (potenziellen) Auftragnehmer, einer Fachgesellschaft etwa oder einer Patientenorganisation, entwickelt wurde, kann bei der Ausschreibung jeder zum Zuge kommen und der Projektinitiator leer ausgehen. Es ist auch nicht gesagt, dass jenes wissenschaftliche Institut, das ein Evaluationskonzept entwickelt hat, selbiges nach der Ausschreibung noch umsetzen darf – auch das muss ausgeschrieben werden. Welche Auswirkungen solche Wechsel auf die Tragfähigkeit der ursprünglichen Förderzusage haben, ist noch offen, aber spannend. Dass das Ganze hochgradig demotivierend auf Menschen und Organisationen wirken muss, die einfach nur an guter Versorgung interessiert sind, versteht sich von selber. Aus Patientensicht wären vor allem die aus diesen Kreisen vorgebrachten Ansätze wichtig. Bevorzugt werden hingegen folglich jene Ansätze, die von Krankenkassen aktiv vorgebracht oder gar konzipiert werden. Insofern ist die Analogie zur IV-Anschubfinanzierung hoch, deren Bilanz aus Patientensicht durchaus kritisch zu bewerten ist. ....
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Dr. Ilona Köster-Steinebach

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Zitationshinweis : Köster-Steinebach, I.: "Lösung für ein Patientenproblem?", in "Monitor Versorgungsforschung" (MVF) 04/16, S.25-26

 

Ausgabe 04 / 2016

Editorial

RoskiHerausgeber
Prof. Dr.
Reinhold
Roski

 

 

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