Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG)
Öffentliche Anhörung des Gesundheitsausschusses vom 29. September 2010:
Erste Einblicke in den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der GKV - Das aktuelle Diskussionspapier des BMG
Mit dem ersten und zweiten sogenannten GKV-NOG wollte die Politik nach dem „Gesundheitsreform-Gesetz“ (GRG) und dem „Gesundheitsstrukturgesetz“ (GSG) in einer „dritten Stufe der Gesundheitsreform“ im Jahr 1997 vor allem die Finanzierbarkeit der sozialen Krankenversicherung gewährleisten. Beide Neuordnungsgesetze sollten die gemeinsame Selbstverwaltung stärken, die Finanzierungsgrundlagen durch erhöhte Zuzahlungen verbessern und galten als Startsignal von Strukturverträgen (auch Rabattverträgen) und Modellvorhaben. Nun, 13 Jahre später, soll es wieder ein NOG geben; und zwar das „Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz“, was dann kurz AMNOG heissen soll. In dem findet sich - noch im Entwurfsstadium, also noch dem gesamten politischen Änderungsprozess unterworfen - vieles von dem, was der CDU-Gesundheitspolitiker Jens Spahn (s. MVF Seite 12 ff.) wortreich beschreibt. Kein Wunder, er hat das „Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung“ schließlich maßgeblich mitbestimmt und auch mitgeschrieben.
Die wichtigsten Änderungen der Sozialgesetzbücher finden Sie unkommentiert (und stark gekürzt) in der am 7. Juni erscheinenden Ausgabe von "Monitor Versorgungsforschung" (MVF 03/10), denn die Zusammenhänge erschließen sich aus dem, was in der aktuellen Ausgabe von Monitor Versorgungsforschung Prof. Dr. Günter Neubauer und Jens Spahn selbst zu Protokoll geben.
Folgende Paragraphen werden umfassender geändert, die Paragraphen mit wenigen, meist nur detaillierenden oder auch anpassenden Wortänderungen sind nicht aufgeführt
SGB V Artikel I:
§ 13 Abs. 2 Satz 11: ...; „im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 5 sind keine Abschläge für fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen
vorzusehen, jedoch sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels
nach § 129 Absatz 1 Satz 4 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden.“
§ 35 Abs. 6: ....
§ 35 Abs. 8: ....
§ 35a (neu): ....
§ 35b Abs. 1: ...
§ 35b Abs. 2: ...
§ 35b Abs. 4: ...
§ 35c Abs. 1: ...
§ 69 Abs. 2 Satz 1: ...
§ 92 Abs. 2 Satz 1: ...
§ 92 Abs. 2 Satz 3: ...
§ 92 Abs. 2 Satz 5 und 6: ...
§ 69 Abs. 2 nach Satz 7: ...
§ 106 nach Abs. 2: ...
§ 106 nach Abs. 3: ...
§ 106 nach Abs. 5b. Satz 1: ...
§ 106 nach Abs. 5c, nach Satz 1: ...
§ 106 nach Abs. 5c, nach Erweiterung
zu Satz 1: ....
§ 129 Abs. 1 Satz 2: ...
§ 129 Abs. 1, nach Satz 4: ...
§ 130a Abs. 8, Satz 4: ...
§ 130a Abs. 8, Satz 6: ...
§ 130b (neu): ....
§ 130c (neu): ...
SGB V Artikel II:
§ 29 Abs.3. ...
§ 207 (neu): ...
SGB V Artikel IV:
SGB V Artikel V:
§ 1. ...
§ 2. ...
§ 8. ...
SGB V Artikel VI:
§ 1. ...
Die fast vollständige Dokumentation des Diskussionsentwurfs eines "Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung" steht den Abonnenten von MFV als PDF zum Download zur Verfügung.
Download: Diskussionsentwurf "eines Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in
der gesetzlichen Krankenversicherung" , kurz AMNOG