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Arztbewertungen: Tatsache oder Meinung?

14.05.2014 17:03
Das Vorliegen einer Meinungsäußerung bestimmt sich bei den Arztbewertungen nicht anhand isolierter einzelner Aussagen, sondern aus dem Gesamtkontext. Das hat jüngst das LG Stuttgart entschieden. Das Gericht hat außerdem das öffentliche Interesse an Bewertungsportalen und Rechtmäßigkeit anonymer Bewertungen bei Meinungsäußerungen bestätigt.

Das Landgericht Stuttgart präzisiert in seinem Urteil vom 17.04.2014 erneut, dass Arztbewertungen selbst dann als Meinungsäußerungen anzusehen sind, wenn sie schlagwortartige Aussagen enthalten, die isoliert betrachtet dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptungen sind. Darüber informiert das Arztbewertungsportal www.jameda.de in einer Pressemitteilung.

Laut Urteil des Gerichts, so jameda, sei hierbei der Gesamtkontext einer Bewertung zu berücksichtigen. Die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung sei zentral, da Meinungsäußerungen durch Artikel 5 des Grundgesetzes geschützt und damit nicht angreifbar sind - vorausgesetzt die Grenze zur Schmähkritik werde nicht überschritten. Tatsachenbehauptungen dagegen müssten im Streitfall belegt werden, heißt es in der Pressemitteilung.

Im konkreten Fall habe ein Berliner Orthopäde gegen zwei Bewertungen seiner beruflichen Tätigkeit durch Nutzer auf jameda geklagt und gefordert, die Kommentare zu löschen. In den Kommentaren habe sich ein Patient zum einen zur in seinen Augen mangelnden Kompetenz des Arztes geäußert. Zum anderen sei bemängelt worden, dass der Arzt auf das Problem des Patienten nicht eingehe. Die Klage sei laut jameda abgewiesen worden. Berufung sei derzeit noch möglich.

Editorial

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