Jameda begrüßt Urteil zur Meinungsäußerung im Internet
In der Pressemitteilung von jameds anlässlich des aktuellen Urteils heißt es zur Vorgeschichte, ein Münchner Gynäkologe habe gegen das Arztbewertungsportal jameda geklagt und gefordert, seine beruflichen Kontaktdaten sowie Bewertungen von Patienten vollständig und unwiderruflich aus dem Portal zu löschen. Dabei habe ert sich auf sein Persönlichkeitsrecht berufen.
Der Kläger habe in seiner Eigenschaft als niedergelassener Arzt Eingang in die Datenbank des Arztbewertungsportals gefunden. Auf jameda.de werden geschäftsbezogene Informationen über Ärzte, insbesondere zu Name, Fachrichtung, Praxisanschrift und -kontakt sowie Sprechzeiten, veröffentlicht. Die jameda GmbH stützte nach Eigenangaben die datenschutzrechtliche Zulässigkeit ihres Vorgehens auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BDSG, da das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Listen und Nutzen von öffentlich verfügbaren, personenbezogenen Daten mangels Überwiegen schutzwürdiger Interessen des Arztes zulässig sei. Bereits die Klage und die Berufung des Arztes seien abgewiesen worden. Dem habe sich nuun der BGH angeschlossen.
Anspruch auf öffentliche Verfügbarkeit von Daten über medizinische Versorgungsmöglichkeiten bestätigt
Das heutige Urteil bestätige die Ansicht von jameda, dass die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse daran habe, schnellen und vollständigen Zugang zu Daten über Ärzte, Therapeuten und Heilberufler zu erhalten, um so von ihrem Recht auf freie Arztwahl in vollem Umfang Gebrauch machen zu können. Das erklärte das POrtal per Pressemitteilung.
Dr. Florian Weiß, Geschäftsführer der jameda GmbH zum Urteil: "Wir freuen uns sehr darüber, dass der Bundesgerichtshof mit diesem Urteil einmal mehr das Recht auf Kommunikations- und Meinungsfreiheit stärkt. Das Ziel von jameda war schon immer, Transparenz über die medizinische Versorgungsqualität zu schaffen und Patienten so bei der Suche nach einem passenden Arzt zu unterstützen. Eine vollständige Listung aller niedergelassenen Ärzte sowie subjektive Erfahrungen anderer Patienten in Form von konstruktiven Arztbewertungen sind hierfür aus unserer Sicht maßgeblich."