Wir stehen zur Orientierung an der bereits seit dem Jahr 2000 bestehenden Rechtsverordnung, innerhalb derer eine konstruktive Weiterentwicklung der Gebührenordnung für beide Berufsgruppen aus unserer Sicht möglich ist. Die Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinderund Jugendlichen-Psychotherapeuten ist bislang keine eigenständige Gebührenordnung, sondern ermöglicht, dass (nur) Leistungen, die dem fachlichen Standard entsprechen, entsprechend der GOÄ abgerechnet werden dürfen (§ 1 Abs. 2 GOP). Aus Sicht des SPiZ besteht die wesentliche Forderung an die neue GOÄ wie auch an den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) darin, ärztliche Gespräche, insbesondere neurologische und psychiatrische Gesprächsleistungen, aufzuwerten und adäquat abzubilden.
Psychiatrische Akuttherapie, Psychoedukation sowie psychiatrische Gruppenbehandlungen können wirksam dazu beitragen, Chronifizierungen zu vermeiden. Unstrittig ist dennoch: Längst nicht jede psychische Erkrankung fordert eine antragspflichtige Richtlinien-Psychotherapie. Darüber hinaus erforderliche psychotherapeutische Behandlung sollte in Kooperation – zum Beispiel in regionaler Vernetzung – erfolgen. Der SPiZ tritt somit engagiert für Vernetzung und kooperative Versorgungsstrukturen ein. Dabei müssen selbstverständlich die jeweiligen Berufsordnungen und Qualitätsstandards Beachtung finden.
Die durch versorgungswissenschaftliche Daten nachgewiesene erhebliche Unterversorgung von Patienten mit neurologischen und psychischen Erkrankungen auf nationaler wie auch europäischer Ebene macht gleichwohl eine konzertierte Aktion aller an der Versorgung beteiligten Professionen erforderlich.