Beratung zu Palliativversorgung praxisnah gestalten
Der aktuelle Gesetzesentwurf sehe vor, dass Krankenkassen schwerstkranke Patienten nur mit schriftlicher Einwilligung beraten dürfen. Diese Forderung wird der Praxis in keiner Weise gerecht. „In der SBK werden Palliativpatienten durch qualifizierte Pflegefachberater begleitet. Unsere Erfahrungen belegen einen hohen Beratungsbedarf bei Betroffenen und Angehörigen gleichermaßen. Mitunter wissen sie gar nicht, welche Versorgungsangebote es vor Ort für sie gibt“, sagt Vorstand Gertrud Demmler. Die SBK fordert deshalb, die im Gesetz geforderte Schriftform als Voraussetzung für eine Beratung zu streichen.
Auch die Betreuung der Angehörigen komme im aktuellen Gesetzentwurf zu kurz. Diese benötigten oftmals eine besondere und separate Begleitung - oft auch über den Tod des Patienten hinaus. Die SBK fordert deshalb, auch den Anspruch der Angehörigen auf eine psychosoziale Beratung explizit im Gesetz zu verankern.
Seien die Voraussetzungen für eine Versorgung durch die SAPV nicht gegeben, greife die AAPV, kurz für Allgemeine Ambulante Palliativversorgung. Die Betreuung erfolge dann durch den Hausarzt oder ambulante Pflegedienste. Kassenchefin Gertrud Demmler: „Die AAPV leistet eine wichtige Arbeit. Sie ist aber häufig nicht auf die Pflege schwerstkranker Schmerzpatienten eingestellt. So wäre zum Beispiel bei Patienten mit schweren Tumorwunden eine Versorgung durch interdisziplinäre, spezialisierte Teams wünschenswert. An dieser Stelle müssen wir an einer besseren Verzahnung der Angebote arbeiten, damit auch Patienten bestmöglich betreut werden, die sich noch nicht in der letzten Lebensphase befinden.“