Beschluss zu den Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser tritt in Kraft
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 22. Januar 2015 beschlossen, die Allgemeinen Bedingungen für die Nutzung der Qualitätsberichte der Krankenhäuser in maschinenverwertbarer Form (ANB) in der Fassung vom 18. August 2011 (BAnz. S. 3465), zuletzt geändert am 20. März 2014 (BAnz AT 31.03.2014 B5), wie folgt zu ändern:
I. Die ANB werden wie folgt geändert:
1. In § 1 werden nach dem Wort „Qualitätsberichte“ die Wörter „nach Maßgabe des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG)“ angefügt.
2. In § 4 Absatz 4 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt: „Eine missbräuchliche Weiterverbreitung der Daten der Qualitätsberichte liegt insbesondere vor, wenn die Daten der Qualitätsberichte zu Zwecken verwendet werden, die den Zielen, für die sie erhoben wurden (vgl. § 137 Abs.3 Satz 1 Nr. 4 und Satz 4 SGB V und § 1 der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser) entgegenstehen. Eine wettbewerbsverzerrende Weiterverbreitung der Daten der Qualitätsberichte ist insbesondere gegeben, wenn diese in einer Weise erfolgt, die auf eine unlautere Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktbeteiligten abzielt. Eine manipulierte Weiterverbreitung liegt insbesondere vor, wenn die Daten der Qualitätsberichte unvollständig oder unrichtig zum Zwecke der Täuschung verwendet werden.“
3. § 5 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Zudem wird ein Teil der Kontaktdaten sowie ein Teil der Angaben zur Nutzung von Nutzern und Nutzerinnen gemäß Satz 1 für einen Zeitraum von vier Jahren auf einer von den Krankenhäusern, dem Gemeinsamen Bundesausschuss, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Kassenärztlichen Vereinigungen, den Krankenkassen und ihren Verbänden sowie den maßgeblichen Organisationen der Patientenvertretung nach § 140f SGB V iVm Patientenbeteiligungsverordnung einsehbaren passwortgeschützten Internetseite veröffentlicht.“
4. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Nutzer oder die Nutzerin
1. verpflichtet sich bei einem Verstoß gegen § 4 Abs. 4 zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 10.000 EUR,
2. verpflichtet sich bei einem Verstoß gegen § 4 Abs. 5, 6 oder 7 zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 500 EUR,
3. verpflichtet sich bei kumulativen oder wiederholten Verstößen gegen § 4 Abs. 5, 6 oder 7 zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 3.000 EUR,
4. wird bei einem wiederholten Verstoß gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 als Empfänger oder Empfängerin der Qualitätsberichte der Krankenhäuser bis zu vier Jahre ab Kenntnis des G-BA vom Verstoß ausgeschlossen.“
5. § 8 Absatz 3 wird gestrichen.
II. Der Anhang „Auftragsformular“ wird wie folgt geändert:
1. Der Titel des Auftragsformulars wird wie folgt gefasst: „Auftragsformular für die Bereitstellung der Qualitätsberichte der Krankenhäuser gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB V in maschinenverwertbarer Form zur Weiterverwendung im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG)“
2. In dem Abschnitt mit der Überschrift „Bestellung“ werden nach dem Wort „Krankenhäuser“ die Wörter „zur Weiterverwendung im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG)“ eingefügt.
III. Die Änderung der ANB tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.