Bessere Behandlungsmöglichkeiten bei Marfan-Syndrom und gynäkologischen Tumoren
Das Marfan-Syndrom ist eine genetisch bedingte seltene Erkrankung, die zahlreiche Organe betreffen kann, insbesondere die Hauptschlagader und das Herz sowie das Skelettsystem. Der Beschluss zu den gynäkologischen Tumoren bezieht sich auf schwere Verlaufsformen von bösartigen Krebserkrankungen der weiblichen Unterleibsorgane sowie des Brustkrebses.
„Das bisherige Angebot an ambulanter spezialfachärztlicher Versorgung nach dem alten § 116b SGB V ist bisher auf wenige Bundesländer konzentriert und auch innerhalb dieser sehr ungleich verteilt“, sagte Dr. Regina Klakow-Franck, unparteiisches Mitglied im G-BA und Vorsitzende des zuständigen Unterausschusses. “Die Neuregelungen können entscheidend zur Verbesserung des Versorgungsangebots für Patientinnen und Patienten mit seltenen oder komplexen Erkrankungen beitragen. Wir definieren sektorenübergreifend gleiche Rahmenbedingungen für Krankenhäuser und Vertragsärzte in diesem Leistungsbereich. Die interdisziplinäre Bündelung der diagnosespezifisch jeweils erforderlichen hochspezialisierten Fachärzte in einem Team und die Koordination der Versorgung durch den Teamleiter stellen den entscheidenden Zusatznutzen der ASV für die Patientenversorgung dar. Ich hoffe sehr, dass die niedergelassenen Spezialisten und die Krankenhäuser von den im Rahmen der ASV eröffneten Möglichkeiten zu mehr Kooperation und Vernetzung im Interesse ihrer Patientinnen und Patienten Gebrauch machen werden.“
Die Beschlüsse des G-BA konkretisieren die Versorgung zu Marfan-Syndrom und gynäkologischen Tumoren und regeln Diagnostik, Behandlung und Beratung von Patientinnen und Patienten. Darüber hinaus werden personelle, sächliche und organisatorische Anforderungen an Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie an Krankenhäuser festgelegt, die eine solche Versorgung anbieten wollen.
Die Behandlung erfolgt durch ein Ärzteteam, das sich aus einer Teamleitung, einem Kernteam und bei medizinischer Notwendigkeit hinzuzuziehenden Fachärztinnen und Fachärzten verschiedener Disziplinen zusammensetzt.
Der G-BA hatte die Rahmenrichtlinie zur ASV im März 2013 beschlossen. Diese regelt die allgemeinen Anforderungen an Diagnostik und Behandlung, die für alle in den Anlagen konkretisierten schweren Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltenen Erkrankungen und Erkrankungszuständen mit entsprechend geringen Fallzahlen sowie hochspezialisierte Leistungen gleichermaßen gelten.
Gesetzliche Grundlage der ASV ist § 116b SGB V, dessen Neufassung mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) im Jahr 2012 in Kraft trat. Der vormals ausschließlich auf Krankenhäuser bezogene Geltungsbereich wurde mit dem Gesetz auch auf vertragsärztliche Leistungserbringer ausgedehnt und wird seitdem kontinuierlich vom G-BA zu einem sektorenübergreifenden Versorgungsbereich ausgebaut.
Die heutigen Beschlüsse werden dem BMG zur Prüfung vorgelegt und treten nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Beschlusstexte und Tragende Gründe werden in Kürze auf folgender Seite im Internet veröffentlicht:
https://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zum-aufgabenbereich/20/