BMC fordert mehr Mut bei Reformplänen zu Selektivverträgen
Die im Entwurf des GPVG vorgesehenen Maßnahmen zur Reform der Besonderen Versorgung gemäß § 140a SGB V beurteilt der BMC im Grundsatz positiv. Insbesondere die neue Möglichkeit für versicherungsübergreifende Versorgungsformen verschiedener Sozialleistungsträger sei ein wichtiger Schritt. „Damit bietet sich die Chance für integrierte Versorgungsmodelle über das SGB V hinaus bspw. zwischen Krankenkassen, Rehabilitations- und kommunalen Einrichtungen wie der Sozial- und Jugendhilfe, die eine wichtige Rolle in der Versorgung spielen“, erläutert Amelung. Auch die im Gesetz geplante Regelung zu regional begrenzten Versorgungsinnovationen sei sehr hilfreich, um auf spezifische Versorgungsbedarfe vor Ort eingehen zu können.
Trotz vieler positiver Einzelmaßnahmen vermisst der BMC eine Gesamtstrategie zur integrierten Versorgung. „Es ist nach wie vor unklar, wie der Gesetzgeber eigentlich eine Breitenwirkung der Selektivverträge und integrierter Versorgungsmodelle erreichen will“, bemängelt Amelung. Es fehle weiterhin an Anreizen für potenzielle Vertragspartner, sich an Verträgen zu beteiligen. Für Krankenkassen seien diese allenfalls ein Instrument, sich mit Extraleistungen vom Wettbewerb abzugrenzen, Leistungserbringer hätten bei einer Vielzahl von Verträgen hohen bürokratischen Aufwand.
Daher fordert der BMC-Vorstandsvorsitzende konkrete politische Zielvorgaben: „Eine zeitliche Vorgabe, bis zu der einem Mindestanteil der Versicherten ein Selektivvertrag angeboten werden muss, könnte für neuen Schwung sorgen und die mit dem GPVG geschaffenen Möglichkeiten in die Versorgungspraxis bringen. Hier wünsche ich mir mehr Mut der Politik, Ziele zu formulieren und diese konsequent zu verfolgen.“ Wie eine politische Vision das Engagement aller Akteure fördere, könne man derzeit beim Thema Digital Health verfolgen. Ein ähnliches Bekenntnis der Politik zur integrierten Versorgung sei daher wünschenswert.
Über die Zielvorgaben hinaus sollten Selektivverträge zudem regelhaft evaluiert und bei positiven Ergebnissen bundesweit und kassenübergreifend skaliert werden. Dabei müsse auch eine Harmonisierung der Prüfpraxis des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) mit den für die AOKs zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder erfolgen, so Amelung abschließend.
Die vollständige BMC-Stellungnahme zum GPVG steht zum Download zur Verfügung unter www.bmcev.de/publikationen/stellungnahmen/.