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BPI: Entscheidung für mehr Rechtssicherheit

06.03.2008 19:10
Gerichtsurteil stoppt AOK-Rabattverträge

Mit der gestrigen Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg sind die AOK-Rabattverträge nach dem bisherigen Vergabeverfahren gescheitert. Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) sieht sich in seiner bisherigen Argumentation bestätigt. „Diese begrüßenswerte Entscheidung ist ein Schritt hin zu rechtlich berechenbaren Rahmenbedingungen. Das Gericht hat in seiner mündlichen Begründung erfreulicherweise eine grundsätzliche Position eingenommen und klargestellt, dass Krankenkassen nicht von Ausschreibungspflichten befreit werden können und sich nach wesentlichen Grundsätzen des Vergaberechts zu richten haben. Dazu gehören Transparenz und die Einhaltung von Gleichheitsrechten. Dieses Urteil hat deshalb grundsätzlichen Charakter“, erklärte BPI-Hauptgeschäftsführer Henning Fahrenkamp.

 

Der 5. Senat des LSG Baden-Württemberg hat gestern hauptsächlich drei Aspekte des AOK-Ausschreibungsverfahrens bemängelt: So sei das Kriterium der „Stoffbreite“ für die Hersteller keine ausreichende Grundlage zur Bewertung der Preiskalkulation gewesen, so dass letztlich eine Zuschlagserteilung vom Zufall abhängen würde. Dies stelle eine Ungleichbehandlung und mithin einen Verstoß gegen das Willkürverbot dar. Die Klausel, wonach die Hersteller bei erteiltem Zuschlag im Falle allgemeiner Preisabsenkungen um fünf Prozent einen weiteren Rabatt in entsprechender Höhe gewähren müssen (Preisanpassungsklausel), wurde als Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewertet, da derartige Preisanpassungen bei Verträgen mit einer Laufzeit von zwei Jahren nicht üblich seien. Auch hätten die AOKen nur regional beschränkte Zuschläge nach dem Losprinzip erteilen dürfen. Denn der Zusammenschluss der 16 AOKen mit einem Marktanteil von 40 Prozent überschreite kartellrechtliche Grenzen und bilde somit ein Oligopol, das mittelständische Unternehmen bei der Ausbietung benachteiligt. Eine regionale Beschränkung erhöht die Möglichkeit der Angebote durch mittelständische Unternehmen.

 

Allerdings rechnet der BPI nach dem Beschluss des LSG Baden-Württemberg nicht mit einem Ende der juristischen und politischen Diskussion um die Rabattverträge. Unklarheiten verbleiben weiterhin bei der Frage des Rechtswegs (Sozialgerichtsbarkeit versus Zuständigkeit der Vergabekammern), die letztlich durch den Gesetzgeber zu beseitigen sind.

 

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