BPI-Statement zum GSAV-Entwurf
„Wenn die gesetzlichen Krankenkassen Rabattverträge abschließen, dann sind auch sie es, die die Konsequenzen für dieses Wagnis tragen müssen. Die Kassen sind schließlich mit ihren Versicherten einen Vertrag eingegangen. Sie haben ihnen damit eine ausreichende (das heißt auch rechtzeitige) und zweckmäßige (also qualitativ dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende) Versorgung garantiert.
Will die Krankenkasse diesen Vertrag, also ihre gesetzliche Leistungspflicht, zu besonders niedrigen Kosten erbringen – wohlwissend, dass Rabattverträge die Koordinaten für die Versorgung verschoben haben – muss sie auch für die Folgen gerade stehen. Meint: Kann die Krankenkasse nicht nachweisen, das Risiko für Lieferschwierigkeiten bei der Auswahl ihrer Vertragspartner so gering wie möglich gehalten zu haben, muss sie die Verantwortung und damit auch die Mehrkosten, die sich aus einer Leistungsstörung im Rabattvertrag ergeben, tragen. Für die Krankenkassen wäre es ein Leichtes, sich vor etwaigen Ansprüchen zu schützen: Rabattverträge müssen grundsätzlich mit mehreren pharmazeutischen Unternehmern abgeschlossen werden, und für die vertragsgegenständlichen Arzneimittel muss es mindestens drei Wirkstoffquellen geben.“