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Das Preismoratorium wird verlängert und der Bestandsmarktaufruf vertagt

20.12.2013 15:55
Die letzten Tagen vor Weihnachten waren huddelig genug; ein Referentenentwurf jagte den nächsten. Im Entwurf vom 16. Dezember (16:32 Uhr) war noch davon die Rede, dass der Bestandsmarktaufruf beendet werden soll, wobei das für alle laufenden Verfahren hätte gelten sollen, die noch keinen Verwaltungsaktablauf durch das Schiedsamt erfahren haben – damit wäre der Aufruf des Bestandsmarkt der Gliptine enthalten gewesen. Ebenso inbegriffen in diesem Entwurf: Die Fortsetzung des Preismoratoriums, wobei der Herstellerabschlag auf 7 % festgesetzt werden sollte.

>> Dieser  Fraktionsentwurf von CDU/CSU und SPD sollte am 18. in erster und am 19. Dezember in zweiter und dritter Lesung verabschiedet werden. Doch nur wenige Stunden später wurde dieser erste Fraktionsentwurf zurückgezogen, und gegen einen anderen ersetzt, der - am 19.12 beschlossen - nur noch die Verlängerung des Preismoratoriums intendiert. Und das nahtlos! Was auch bedeutet: Auf Basis der Preise von 2009.
Mit diesem gesetzgeberischen Akt, den das Verfahrensrecht zulässt, wurde das juristische Minenfeld umgangen, das Prof. Dr. iur. Dr. med. Alexander P. F. Ehlers (Ehlers, Ehlers & Partner Rechtsanwaltssocietät) im Interview mit „Monitor Versorgungsforschung“ (06/13) ausgemalt hat: die Erschütterung des Vertrauensschutzes. Wäre dieser gesetzgeberischer Akt bis zum 31. Dezember nicht durchgezogen worden, hätte die Pharmaindustrie aus verfassungsrechtlichen Gründen mit erschüttertem Vertrauensschutz argumentieren können, weil jede Gesetzesänderung nach dem 31.12. 00:00 Uhr bedeutet, dass die Regierung in die Vergangenheit zurückgegriffen hätte.
In zwei weiteren Gesetzesänderungen sollen nun die anderen Themen angegangen werden – in aller Ruhe. Das zweite Gesetz betrifft die Höhe der Herstellerabgabe, die ab 1. April – jedoch rückwirkend zum 1.1. - auf 7% geregelt werden soll. Das dritte betrifft dann den Bestandsmarktaufruf. Und hier hauptsächlich die Frage, wie mit bereits laufenden Aufrufen, speziell jenem der Gliptine, agiert werden kann. Das Kernproblem hier: Wird der Bestandsmarktaufruf der Gliptine fortgesetzt, die anderen jedoch  beendet, könnte es sich um ein sogenanntes Einzelfallgesetz handeln, was wiederum juristisch überaus bedenklich wäre.
Darum wird es ausschlaggebend sein, wie künftig argumentiert wird, wann ein Verfahren beendet ist und wann nicht. Im ersten Referentenentwurf war noch davon die Rede, dass ein Verfahren mit Abschluss des Schiedsverfahrens beendet ist - was logisch wäre, denn erst ab diesen Zeitpunkt hat die Industrie überhaupt die Möglichkeit, gegen ein solches Verfahren beim LSG Berlin-Brandenburg zu klagen. Im zweiten Referentenentwurf jedoch, der auch Grundlage der kommenden Gesetzesänderung werden soll, wird das Verfahren mit Veröffentlichung des GBA-Beschlusses definiert – womit der Bestandsmarktaufruf der Gliptine weiterhin Gültigkeit hätte. <<

Editorial

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Prof. Dr.
Reinhold
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