DGCH und BDC setzen auf qualifizierte Erstmeinungen
Die mögliche Einholung von ärztlichen Zweitmeinungen wurde bereits im Jahr 2003 in der Charta der Patientenrechte für alle Versicherten festgelegt. Die Interpretation des Begriffs „Zweitmeinung“ sei jedoch relativ weit ausgelegt gewesen und reiche von der Expertenmeinung über kommerzielle Anbieter bis hin zur Beratung durch die Krankenkasse selbst; eine qualifizierte Zweitmeinung sei damit oftmals nicht garantiert gewesen.
Prinzipiell ständen die Präsidentin der DGCH, Professor Dr. med. Gabriele Schackert aus Dresden, und der Präsident des BDC, Professor Dr. med. Dr. h.c. Hans-Joachim Meyer, der gleichzeitig Generalsekretär der DGCH ist, der Einholung von Zweitmeinungen positiv gegenüber. Allerdings sollte primär immer eine von ökonomischem Einfluss unabhängige qualifizierte Erstdiagnostik und fachlich fundierte Therapieempfehlung ausgesprochen werden. Dies treffe sowohl für gutartige Erkrankungen als auch für Krebserkrankungen zu.
Gerade in der Onkologie sollte die Erstmeinung in einer interdisziplinären Tumorkonferenz erfolgen. Wenn diese vom Patienten nicht gewünscht sei, sollte eine Zweitmeinung unter den Voraussetzungen Facharztstandard, entsprechende klinische Erfahrung und interdisziplinäre Konsultation, empfohlen werden. Eine Zweitmeinung allein basierend auf den vorliegenden Befunden sei als unzureichend anzusehen.
Da nach Erstellung einer fundierten und qualifizierten Erstmeinung mit entsprechendem Aufbau eines Vertrauensverhältnisses oftmals auf eine Zweitmeinung verzichtet werde, sei die obligate Einholung wenig sinnvoll und weiterführend.