DGIV mahnt Klärungen des Gesetzgebers an
„Diese Interpretation ist so nicht haltbar,“ meint der DGIV-Vorstandsvorsitzende Prof. Dr. med. Stefan G. Spitzer, „für die DGIV ergibt sich vielmehr, dass es immer noch zulässig ist, allgemeine Krankenhausleistungen i. S. d. § 2 Abs. 2 KHEntgG durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte erbringen zu lassen. Allerdings ist die damit verbundene ärztliche Tätigkeit ‚regelmäßig‘ sozialversicherungspflichtig. Unter ‚regelmäßig‘ ist unseres Erachtens aber nicht ‚stets‘ oder ‚generell‘ zu verstehen, sondern ‚im Regelfall‘, der auch Ausnahmen, für die gewichtige Indizien sprechen müssen, zulässt.“
Für die DGIV seien damit immer noch Konstellationen für Fälle gegeben, in denen die honorarärztliche Tätigkeit nicht sozialversicherungspflichtig ist.
Ungeachtet dessen sei es dringend erforderlich, das Dilemma schnellstens aufzulösen, dass mehrere Gesetze seit 2012 die Tätigkeit von nicht fest im Krankenhaus angestellten Ärzten bei der Erbringung von Krankenhausleistungen vorsehen und wesentlichen Ausprägungen dieser Tätigkeiten ein anderes Gesetz, nämlich § 7 Abs. 1 SGB IV, nach Auffassung des BSG entgegensteht. Hier müsse der Gesetzgeber unverzüglich handeln und zwar nicht, indem er die o. g. Bestimmungen über die Honorararzttätigkeit im Krankenhaus einfach streicht, sondern indem er diese Regelungen zum einen deutlich bestimmter ausgestaltet und zum anderen in Übereinstimmung mit der Gesetzlichkeit bringt. Wie das gehen kann, erläutert die DGIV in einem Positionspapier zum BSG-Urteil, mit dem sie an die gesundheitspolitischen Entscheidungsträger herantreten wird und das auch www.dgiv.org entnommen werden kann.
„Aus unserer Sicht ist der Gesetzgeber gefordert, in dieser höchst unbefriedigenden Situation endlich klärend einzugreifen und die Rahmenbedingungen für diese wichtige und ausbaufähige integrierende Versorgungsform weiter zu entwickeln,“ erklärt Prof. Spitzer. Honorarärzte könnten beispielsweise – wie bereits jetzt Notärzte – von der Sozialversicherungspflicht befreit werden. „Es ist höchste Zeit, dass es der Gesetzgeber nicht länger den Gerichten überlässt, eindeutig überlebte, nicht mehr zeitgemäße rechtliche Regelungen dahingehend interpretieren zu müssen, unter welchen Umständen Honorarärzte sozialversicherungspflichtig sind oder nicht,“ so der DGIV-Vorstandsvorsitzende.