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eHealth Gesetz 2015: Chance für den Durchbruch von Telemedizin nicht genutzt

23.01.2015 11:18
Die Deutsche Gesellschaft für Telemedizin begrüßt den Entwurf eines Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen und die formulierte Zielsetzung, die längst erwartete Telematikinfrastruktur zu etablieren. Die Chance für eine zeitnahe Sicherung eines flächendeckenden Einsatzes telemedizinischer Anwendungen in ländlichen Regionen wurde dagegen nicht genutzt.

Der Gesetzentwurf verfolgt richtiger Weise das Ziel, die Telematikinfrastruktur mit ihren Sicherheitsmerkmalen als die zentrale Infrastruktur für eine sichere Kommunikation im Gesundheitswesen zu etablieren und sie für weitere Anwendungen im Gesundheitswesen und für weitere Leistungserbringer zu öffnen. Mit der Verpflichtung, die Strukturen der Gesellschaft für Telematik und ihre Kompetenzen zu erweitern und die Interoperabilität der informationstechnischen Systeme im Gesundheitswesen zu verbessern, wird ein wichtiger Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz aus dem Jahr 2013 aufgenommen und der Weg zur Umsetzung geebnet. Positiv ist zu vermerken, dass Türen für eine Nutzung der Telematikinfrastruktur auch durch Telemedizin nunmehr  weit offen stehen, auch ein verbindlicher Zeitplan wird vom Gesetzgeber vorgegeben.

Die Absicht, telemedizinische Leistungen zu fördern, erscheint an verschiedenen Stellen des Referentenentwurfes leider nur als Randnotiz. Der Versuch, eine Anpassung der Nutzenbewertung telemedizinischer Leistungen an aktuelle medizinisch, technologische Entwicklungen vorzunehmen, wird mit diesem Gesetzesentwurf leider nicht unternommen. Der Entwurf sieht nur vor, eine festgelegte Vergütung für Krankenhäuser und Ärzte einzuführen, wenn sie einen elektronischen Entlassbrief in der Praxis erstellen. Darüber hinaus sollen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte und Einrichtungen für die Jahre 2016 und 2017 eine im Gesetz festgelegte Pauschale für die sichere Übermittlung von elektronischen Briefen erhalten. Diese Regelungen gehen in die richtige Richtung, um  Anreize für Ärzte zu schaffen, moderne technologische Entwicklungen auch im ärztlichen Alltag zu nutzen.

Das reicht allerdings nicht aus, um vor allem ambulante telemedizinische Leistungen zeitnah insbesondere in ländlichen Regionen zur Anwendung zu bringen. Telemedizinische Leistungen gewinnen aber vor dem Hintergrund der Stärkung der sektorenübergreifenden Kooperation von Ärzten und der Versorgung der Versicherten insbesondere in dünnbesiedelten Regionen weiter an Bedeutung. Telemedizinische Leistungen sollen daher im einheitlichen Bewertungsmaßstab ausgebaut und mit Zuschlägen gefördert werden können. Damit wird die Nichterfüllung des gesetzlichen Prüfauftrages aus dem  Versorgungsstrukturgesetze des Jahres  2012 ignoriert und sanktionslos eine weitere Prüfung bis 2017 festgeschrieben.

In Anbetracht vorhandener telemedizinischer Anwendungsmöglichkeiten in fast allen medizinischen Disziplinen ist die im Gesetzentwurf geplante Änderung des § 87 a) nicht  ausreichend,  da zahlreiche Ärztenetze und Radiologieverbünde längst Wege und Möglichkeiten der Vernetzung und z. T. länderübergreifenden Zusammenarbeit gefunden haben. Es bleibt aber offen, warum man sich in der Neuregelung auf teleradiologische Verfahren beschränkt und weitere bildgebende Verfahren und z.B. EKGs nicht einbezogen werden.

Der Prüfauftrag, inwieweit bislang papiergebundene Verfahren zur Organisation der vertragsärztlichen Versorgung durch elektronische Kommunikationsverfahren ersetzt werden können, ist bis spätestens am 31. Dezember 2016 umzusetzen. Eine termingerechte Realisierung dieser Vorgabe darf zumindest angezweifelt werden. Wie die Organe der Selbstverwaltung als wichtige Säulen des deutschen Gesundheitswesens mit solchen gesetzlichen Aufträgen umgehen, ist hinreichend bekannt.

Die DGTelemed begrüßt, dass die gesetzlichen Regelungen für die Gesellschaft für Telematik  im Hinblick auf den flächendeckenden Betrieb der Telematikinfrastruktur fortgeschrieben wird. Der Gesellschaft für Telematik werden verbindliche Termine für die von ihr durchzuführenden Maßnahmen zur Sicherstellung der Nutzung des Versichertenstammdatendienstes und der Notfalldaten gesetzt; bei Nichteinhaltung der Termine erfolgt eine Kürzung der Ausgaben bei den öffentlich-rechtlichen Gesellschaftern der Gesellschaft für Telematik. Darüber hinaus wird auch ein Sanktionsmechanismus auf der Ebene der Arztpraxen eingeführt. Diese Festlegungen werden unterstützt, zugleich aber wird festgestellt, dass ähnliche Regelungen für den Bewertungsausschuss hinsichtlich der Aufnahme ambulanter telemedizinischer Leistungen in den EBM leider nicht im Referentenentwurf enthalten sind.

Die Deutsche Gesellschaft für Telemedizin  wird sich auch weiterhin in die Arbeit der e Health Initiative einbringen und sich dafür  einsetzen, dass Qualitätskriterien und Alternativen zur evidenzbasierter Nutzenbewertung medizinischer Leistungen mit telemedizinischen Technologien nötig und möglich sind.

Editorial

RoskiHerausgeber
Prof. Dr.
Reinhold
Roski

 

 

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