Gerichte uneinig
Die Sozialgerichte in Deutschland urteilen unterschiedlich, ob Noten für Pflegeheime im Internet rechtmäßig sind oder nicht. Während das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) die Rechtmäßigkeit des "Pflege-TÜV" im Mai 2010 bestätigte, haben das Sozialgericht (SG) Münster im Mai und das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG BB) im März und im Mai 2010 Online-Noten verboten.
Im Grundsatz halten alle Gerichte die Bewertung im Internet für zulässig. Das SG Münster und das LSG BB bemängeln aber die Beurteilungskriterien. So würden wichtige Merkmale, die die Pflege unmittelbar betreffen, genauso gewichtet wie etwa die Lesbarkeit des Speiseplans. Öffentliche Bewertungen von Pflegeeinrichtungen durch staatliche Institutionen stellen einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht der Berufswahl und -ausübung dar, so die Gerichte. Dieser sei nur zu rechtfertigen, wenn die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs durch faire Noten gewahrt sei.
Dr. Britta Specht, Medizinrechtsfachanwältin und Vorsitzende des Medizinrechtsanwälte e.V., sagt: "Die Zulässigkeit von öffentlichen Bewertungen ist dementsprechend nicht eine Frage des 'ob', sondern nur noch eine Frage des 'wie'. Allerdings unterscheiden sich die Meinungen der Gerichte bei der Beantwortung der Frage, welche Bewertungsmuster als fair zu beurteilen sind."
Der Medizinrechtsanwälte e.V. ist Träger des Medizinrechts-Beratungsnetzes. Patienten wie auch Ärzte können bei Fragen zum Medizin- oder Sozialrecht ein für sie kostenloses, juristisches Orientierungsgespräch durch ausgewählte Vertrauensanwälte in Anspruch nehmen. Beratungsscheine gibt es unter der gebührenfreien Rufnummer 0800 / 0 73 24 83 oder online unter: www.medizinrechts-beratungsnetz.de
Die Entscheidungen:
LSG Nordrhein-Westfalen, Az.: L 10 P 10/10 B ER, vom 10. Mai 2010
SG Münster, Az.: S 6 P 35/10 ER, vom 26. Mai 2010
LSG Berlin-Brandenburg, Az.: L 27 P 14/10 B ER, vom 29. März 2010
und Az.: L 27 P 18/10 B ER, vom 11. Mai 2010