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Zweifel an Umsetzbarkeit des neuen Gesetzentwurfes

21.10.2016 10:19
Für die etwa 1,6 Millionen Menschen mit Demenzerkrankungen ist der Gesetzentwurf zur gruppennützigen Forschung an nichteinwilligungsfähigen Menschen nach Ansicht der Deutschen Alzheimer Gesellschaft e.V. (DAlzG) kein Meilenstein. „Bei Menschen mit Demenz handelt es sich um besonders schutzbedürftige Menschen, die ihre Entscheidungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr widerrufen können“, so Bärbel Schönhof, 2. Vorsitzende der Deutschen Alzheimer Gesellschaft.

Im Rahmen der Novellierung des 4. Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften soll ein neuer Ausnahmetatbestand geschaffen werden. Er erlaubt fremdnützige Forschung an nicht-einwilligungsfähigen Personen, wenn eine entsprechende Patientenverfügung vorliegt.

Die Deutsche Alzheimer Gesellschaft hält diese Neuerung für nicht praktikabel und wenig sinnvoll: Es gebe Menschen mit Demenz, die sich im frühen Stadium ihrer Erkrankung an Forschungsvorhaben beteiligen wollten und dies auch tun würden. Es werde aber kaum möglich sein, eine Patientenverfügung im Voraus so genau und spezifisch abzufassen, dass sie Aussagen zur Teilnahme an einer bestimmten Studie mit den damit verbundenen Risiken zu einem viel späteren Zeitpunkt enthielten.

Zudem stürze es die gesetzliche Betreuerin bzw. den Betreuer in einen Zweispalt: Ist ein Mensch nicht mehr einwilligungsfähig, müssten sie über die Teilnahme an einem Forschungsvorhaben entscheiden. Diese seien aber ausschließlich dem Wohle des Erkrankten verpflichtet, dem die gruppennützige Forschung nicht direkt diene.

Die Deutsche Alzheimer Gesellschaft bezweifelt also die praktische Umsetzbarkeit der Änderung. Es ist trotzdem zu befürchten, dass mit dieser Gesetzesänderung Patientenverfügungen oder sogenannte Probandenverfügungen langfristig zur Rekrutierung von Probanden eingesetzt werden könnten und Menschen gedrängt werden, sich im Fall einer Demenz an solchen Forschungsvorhaben zu beteiligen.

Deshalb spricht sich die DAlzG dafür aus, den Passus des § 40b AMG, so wie er jetzt im Gesetzentwurf formuliert ist, zu streichen und die alte Regelung beizubehalten.

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