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Hochschulambulanzregelung im Versorgungsstärkungsgesetz: Eckpunkte zur Krankenhausreform sind bereits Makulatur

18.12.2014 14:27
„Mit dem nun vorgelegten GKV-Versorgungsstärkungsgesetz konterkariert die Bundesregierung die Absprachen der Bund-Länder-AG zur Reform der Hochschulambulanz. Die von der Arbeitsgruppe aus Bund und Ländern in Aussicht gestellten 265 Mio. Euro für eine bessere Vergütung der Leistungen von Hochschulambulanzen werden nienmals fließen, wenn dieses Gesetz so kommt“, erklärt Professor Michael Albrecht, Vorsitzender des Verbandes der Universitätsklinika Deutschlands (VUD).

„Die Hochschulambulanzregelung ist der erste Belastungstest für die Beschlüsse der Bund-Länder AG zur Krankenhausreform. Wir müssen leider feststellen, dass dieser Test nicht bestanden wird“,

so Professor Heyo Kroemer, Präsident des Medizinischen Fakultätentags.

Die Universitätsklinika stecken aktuell in einer tiefen Finanzierungskrise. Etwa zwei Drittel der 33 Standorte erwarten 2014 ein Defizit. Die Bund-Länder-AG hat einen pauschalen „Systemzuschlag“ zur besseren Finanzierung der besonderen Aufgaben der Hochschulmedizin abgelehnt. Stattdessen sollen einzelne Leistungsbereiche besser finanziert werden, darunter die Hochschulambulanzen. Der Gesetzentwurf greift dieses Thema nun auf. Dabei wird allerdings die Absicht der Bund-Länder-AG ins Gegenteil verkehrt: Die Finanzierung der ambulanten Versorgung an Uniklinika wird sich in zahlreichen Bundesländern sogar verschlechtern.

Bisher sind die Hochschulambulanzen gesetzlich auf Zwecke von Forschung und Lehre begrenzt. In der Praxis spielen sie aber eine immer größere Rolle zur Sicherung der Patientenversorgung. Die Fallzahlen steigen seit Jahren rapide, denn sowohl die Patienten als auch die zuweisenden Ärzte fragen diese Angebote immer stärker nach. In den Eckpunkten zur Krankenhausreform kündigten Bund und Länder an, der heutigen Realität Rechnung zu tragen und die Hochschulambulanzen als Einrichtungen der Patientenversorgung besser abzubilden. Künftig sollen sie über das für Forschung und Lehre erforderliche Maß hinaus all jene Patienten zu Lasten der Krankenkassen behandeln dürfen, die aufgrund der Art, Schwere oder Komplexität ihrer Erkrankung einer speziellen Untersuchung oder Behandlung bedürfen. So sollten die Universitätsklinika der heutigen Versorgungsrealität angemessene Fallzahlen vergütet bekommen. Denn seit Jahren behandeln die Universitätsmediziner faktisch viel mehr Patienten, als sie für Forschung und Lehre brauchen, in der Regel unentgeltlich. Hierin liegt eine der zahlreichen Ursachen für das Finanzierungsdefizit der Uniklinika.

Das Problem: Der Umfang der Patientengruppe, die von dieser Öffnung profitieren soll, muss laut Gesetzentwurf von Kassenärztlicher Bundesvereinigung, GKV-Spitzenverband und Deutscher Krankenhausgesellschaft vereinbart werden. „Alle Erfahrungen mit dreiseitigen Verhandlungen zeigen, dass hier bestenfalls ein Minimalkatalog heraus kommen wird. Wir brauchen deshalb großzügige Öffnungsklauseln, damit Krankenkassen und Universitätsklinika vor Ort Lösungen finden können, die dem jeweiligen Bedarf gerecht werden“, so Ralf Heyder, Generalsekretär des VUD.

Dazu kommt, dass im Gegenzug die bisherige Ermächtigung für Forschung und Lehre durch Vorgaben des GKV-Spitzenverbands und der Deutschen Krankenhausgesellschaft beschränkt werden soll. Bisher gab es im Gesetz keine derartigen Beschränkungen. Die einzelnen Universitätsklinika konnten diese Frage mit den Krankenkassen vor Ort regeln. „Es ist völlig inakzeptabel, dass künftig die Krankenkassen auf Bundesebene vorgeben sollen, wie viele Patienten wir behandeln dürfen, um Forschung und Lehre zu betreiben. Für Forschung und Lehre sind die Krankenkassen überhaupt nicht zuständig“, so Professor Kroemer. Die wenigen Universitätsklinika, die hier in der Vergangenheit vernünftige regionale Regelungen mit den Kassen erzielen konnten, werden dadurch massiv unter Druck geraten. Dazu Heyder: „Die Zeichen stehen auf Abbau, nicht Ausbau. Für die Hochschulambulanzen ist das kein Versorgungsstärkungsgesetz, sondern ein Versorgungsschwächungsgesetz.“

Editorial

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Prof. Dr.
Reinhold
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