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Innovationsausschuss veröffentlicht Bekanntmachung zum neuen Konsultationsverfahren

19.02.2020 15:45
Zur Identifizierung von Themen für künftige Förderbekanntmachungen hat der Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) am Montag in Berlin das erste Konsultationsverfahren gestartet und eine entsprechende Bekanntmachung auf seiner Website veröffentlicht. Akteure des Gesundheitswesens, die nicht dem Innovationsausschuss angehören, haben nun die Möglichkeit, Vorschläge für Themen und Kriterien zur Förderung von neuen Versorgungsformen, der Versorgungsforschung und der Evaluation von Richtlinien des G-BA einzubringen.

Nähere Informationen zu den formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Vorschläge sowie zum Verfahren sind auf der Website des Innovationsausschusses in der Bekanntmachung sowie dem entsprechenden Vorschlagsformular zu finden.

Die Abgabefrist für Vorschläge für die im zweiten Halbjahr 2020 zu veröffentlichenden Förderbekanntmachungen des Innovationsausschusses endet am 15. April 2020, 12 Uhr. Die Abgabe erfolgt in elektronischer Form bei der Geschäftsstelle des Innovationsausschusses (konsultationsverfahren@if.g-ba.de).

Hintergrund

In themenspezifischen Förderbekanntmachungen werden Themenschwerpunkte aufgeführt, zu denen Anträge eingereicht werden können. Darüber hinaus werden in allen Förderbekanntmachungen (themenspezifisch und themenoffen) Förderkriterien genannt, die für die Bewertung der eingereichten Anträge und die Förderentscheidung des Innovationsauschusses relevant sind.

Bisher wurden die Themenschwerpunkte und Förderkriterien nach einem intensiven Abwägungsprozess durch den Innovationsausschuss selbst festgelegt. Ab dem Bewilligungsjahr 2021 legt der Innovationsausschuss die in den Förderbekanntmachungen genannten Schwerpunkte und Kriterien für die Förderung von neuen Versorgungsformen, Versorgungsforschung und Evaluation von Richtlinien des G-BA nach einem Konsultationsverfahren unter Einbeziehung externer Expertise fest. Grundlage hierfür ist der neu gefasste § 92b Absatz 2 Satz 1 SGB V. Die Schwerpunkte für die Entwicklung und Weiterentwicklung von Leitlinien nach § 92a Absatz 2 Satz 4 zweite Alternative SGB V werden hingegen vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt.

Mit dem neuen vorgeschalteten Konsultationsverfahren soll sichergestellt werden, dass bei der Identifikation von Themen eine systematische Berücksichtigung von Erfahrungen von Institutionen und Expertinnen und Experten erfolgt, die nicht dem Innovationsausschuss angehören.

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