Inzidenz der hospitalisierten Fälle kann hilfreicher Parameter sein – Daten werden aber schon erhoben
Der nun vorgeschlagene Weg, eine Meldepflicht der Hospitalisierungen einzuführen, wird von der DKG aber als wenig hilfreich eingestuft, würden doch die wichtigsten Punkte schon auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) an die Gesundheitsämter gemeldet.
Krankenhäuser bzw. Krankenhausärzte seien bereits jetzt auf Grundlage von Paragraph 8 Absatz 1 Nummer 1 IfSG verpflichtet, den Krankheitsverdacht, die Erkrankung und den Tod in Bezug auf COVID-19 zu melden. Darüber hinaus seien die in Paragraph 9 Absatz 1 IfSG genannten Angaben über die betroffenen Personen zu melden, sofern diese Informationen der meldenden Person vorliegen. Genannt seien hier u. a. Tag der Erkrankung, Tag der Diagnose, wahrscheinlicher Zeitpunkt oder Zeitraum der Infektion, wahrscheinlicher Infektionsweg, Angaben zum Behandlungsergebnis und zum Serostatus in Bezug auf diese Krankheit und auch Impfstatus.
Warum diese Meldepflichten nun noch einmal in einer Verordnung verankert werden müssten, erschließe sich nicht. Die DKG stehe für einen konstruktiven Austausch bereit, um die notwendigen Meldedaten zu erheben, Doppelmeldungen und damit einhergehende bürokratische Mehrbelastungen ohne Erkenntnisgewinn seien aber zu vermeiden.