Krankschreibungen wegen leichter Atemwegsbeschwerden: Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie an geltende Verfahrenspraxis angepasst
Danach kann die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte mit nur leichter Symptomatik in Bezug auf Erkrankungen der oberen Atemwege und ohne Vorliegen eines begründeten Infektionsverdachts auf COVID-19 auch aufgrund telefonischer Anamnese erfolgen. Die Regelung dient der Entlastung der Vertragsarztpraxen sowie der Verhinderung der Ausbreitung des COVID-19-Virus über die Wartezimmer der Arztpraxen.
Der G-BA hat sich zudem darauf verständigt, dass voraussichtlich in der kommenden Woche im schriftlichen Verfahren darüber entschieden wird, ob die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von bis zu 14 Kalendertagen erfolgen kann.
Der gefasste Beschluss zur Änderung der AU-RL tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger rückwirkend zum 9. März 2020 in Kraft. Der Beschluss ist vorerst bis zum 4. Mai 2020 befristet.