Leitsätze für Telemedizin veröffentlicht
Während Ferndiagnosen und digitale Patientenbetreuung im dünn besiedelten Skandinavien, der Schweiz oder Großbritannien bereits üblich seien, blieben telemedizinische Methoden in Deutschland noch umstritten, heißt es in der Pressemitteilung der DGIM. „Viele wichtige Fragen zu den Aspekten Qualitätssicherung und Datenschutz sind in unserem dezentral medizinisch versorgten Land noch nicht ausreichend geklärt“, sagt Professor Dr. med. Dr. h.c. Ulrich R. Fölsch, Generalsekretär der DGIM aus Kiel. „Ärzte, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Krankenkassen müssen in diesen Punkten gemeinsame Absprachen treffen, um die Qualität der Patientenversorgung zu gewährleisten.“ Denn auch hierzulande lebten inzwischen viele Patienten so weit von ihrem Arzt entfernt, dass sie ihn nicht regelmäßig aufsuchen könnten.
Auch Kliniken nutzten die Technik, um zum Beispiel digitale Röntgenbilder aus der Ferne befunden zu lassen. Der DGIM ist es wichtig, dass medizinische Fachgesellschaften ihre Expertise in die Debatte einbringen. Darum hat sie im Juli 2013 die „Kommission Telemedizin“ ins Leben gerufen, bestehend aus 13 Experten verschiedener Schwerpunkte der Inneren Medizin und angrenzender Fachgebiete wie Allgemeinmedizin, Urologie, Neurologie und Pharmakologie. Das Gremium wertete telemedizinische Studien und Modellprojekte systematisch aus und entwickelte anhand derer die Leitsätze. „Sie sollen verlässliche Rahmenbedingungen für die Anwendung von Telemedizin schaffen“, betont der Vorsitzende der Kommission, Professor Dr. med. Dr. h.c. Diethelm Tschöpe vom Herz- und Diabeteszentrum NRW. Danach müssten Kriterien wie etwa Nutzen, Akzeptanz, oder Transparenz gesichert sein. Telemedizin könn zur Vermeidung akuter Komplikationen und zur Verbesserung von Behandlungsqualität und Kosteneffizienz beitragen. Und sie könne in Teilen den Ärztemangel in Deutschland kompensieren, ist die DGIM überzeugt.
„Doch selbst wenn unsere Kriterien erfüllt sind, hängt die Überführung in die Regelversorgung von der Erstattungsfähigkeit ab“, meint Tschöpe. Bundesärztekammer (BÄK) und Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) müssten Pfade definieren, nach denen Telemedizin auch erstattbar wird. „Besonders wichtig ist uns bei alledem jedoch, dass die Fernbetreuung den gleichen ethischen und rechtlichen Prinzipien unterliegt, wie die Behandlung durch den Arzt in der Praxis und somit vor allem dem Wohl des Patienten dient.“