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Marburger Bund für berufsbezogene Covid-19-Impfpflicht

12.11.2021 16:35
Die 138. Hauptversammlung des Marburger Bundes fordert die Einführung einer berufsbezogenen Covid-19-Impfpflicht in Anlehnung an Paragraph 20 Absatz 8 Nr. 3 Infektionsschutzgesetz (Masern-Impfpflicht). Die Pflicht zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus soll für Personen gelten, die in medizinischen Einrichtungen, Alten- und Pflegeheimen sowie Schulen und Kindertagesstätten tätig sind.

Das Votum für eine berufsbezogene Pflicht zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus erging nach mehrstündiger, intensiver Diskussion der Delegierten. Die Vertreter der angestellten Ärztinnen und Ärzte äußerten die große Sorge, ohne berufsbezogene Impfpflicht könnten viele besonders vulnerable Personengruppen erheblich gefährdet sein. Die rasant steigenden Infektionszahlen insbesondere bei Kindern sowie zunehmende Impfdurchbrüche bei älteren und multimorbiden Personen - bei gleichzeitig weiterhin teils zu niedrigen Impfquoten der Beschäftigten in diesen Bereichen - zeigten den akuten Handlungsbedarf, hieß es in der Diskussion. Es gehe darum, Menschen vor einer schwerwiegenden Infektion zu bewahren, die gerade bei älteren und vorerkrankten Personen zu schweren und leider auch zu tödlichen Krankheitsverläufen führen könne.

In einem weiteren Beschluss forderten die Delegierten die politischen Entscheidungsträger dazu auf, alle Möglichkeiten der Aufklärung, positiver Motivation und einfacher Zugänglichkeit zu Impfungen auszuschöpfen, um eine allgemeine Impfpflicht der Bevölkerung als mögliche, aber angesichts des erheblichen Grundrechtseingriffs immer nur letztrangige Maßnahme zu verhindern.

Von der berufsbezogenen Impfpflicht wären Beschäftigte in folgenden Einrichtungen erfasst:

- Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und Rettungsdienste.

- Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime und Ferienlager.

- Voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen, Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Geflüchteten und Spätaussiedlern.

Editorial

RoskiHerausgeber
Prof. Dr.
Reinhold
Roski

 

 

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