Kooperation von BV ASV und MVF sorgt für mehr Transparenz zum Start der ASV
In einer aufwändigen Umfrage, die der Bundesverband ambulante spezialfachärztliche Versorgung e.V. (BV ASV) in Kooperation mit "Monitor Versorgungsforschung" (MVF) durchgeführt hat, zeigt sich ein sehr divergentes Bild, wie in den verschiedenen Bundesländern, eigentlich KV-Bezirken, der § 116b SGB V (ASV) umgesetzt wird. Welche Probleme wird es für Ärzte aber auch Krankenhäuser bringen, dass jeder KV-Bezirk sein eigenes Procedere hat? Was passiert an den Grenzen von KV-Bezirken? Mit welchen Formularen können sich Bewerbungswillige bewerben? Diese Fragen beantworten die Aussagen, die von einigen der Kassenärztlichen Vereinigungen, die mit der Umsetzung der ASV betraut sind, recht schnell, bei anderen eher zögerlich eintrafen, von einem einzigen KV-Bezirk indes gar nicht: Alleine Bremen übt sich in völliger Intransparenz.
Was schon jetzt klar ist: Die Versorgungsrealität innerhalb der ASV folgt dem gewohnten Muster: Sie ist regional so unterschiedlich wie es in einem föderalen System nur sein kann. Auch über die Art und Weise, wie Transparenz über die Anträge und Bewilligungen geschaffen werden soll, sind sich die KV-Bezirke mehr als uneins. Nur ein KV-Bezirk (Sachsen) von 17 will – Stand Anfang April 2014, denn viele Entscheidungen sind noch nicht gefallen - ein regionales Register führen, und nur zwei weitere KV-Bezirke (Brandenburg und Hessen) wollen sich an einem nationalen Register beteiligen, in denen ASV transparent dokumentiert werden könnten. Warum nur so wenige? Warum wird Transparenz anscheinend gefürchtet?
Auch die Kooperationsbereitschaft unter den Erweiterten Landesausschüssen scheint noch ausbaufähig zu sein, auch wenn auch hier - wieder Stand Anfang April 2014 - einige Entscheidungen noch nicht gefallen sind. Diese Fragen müssen sich zu diesem Zeitpunkt die unparteiischen Vorsitzenden der Erweiterten Landesausschüsse gefallen lassen: Warum gibt es kein gemeinsames Vorgehen, keine institutionalisierte Kooperation?
Auch die Frage, wie und ob überhaupt Patientenvertretungen oder Vertreter der obersten Landesbehörden eines Bundeslandes mitberatend tätig sein können, wird sehr unterschiedlich gehandhabt. Zwar ist nach Norbert Lettau - wie dieser beim Satellitensymposium „Gesundheitsreform 2014 – Wer traut sich an die Sektorengrenze?“ erklärte - in § 90 SGB V statuiert, dass Patientenvertretungen und die oberste Landesbehörde ohne Stimmrecht teilnehmen, mitberaten und auch bei den Abstimmungen zugegen sein können, doch im § 116b fehlt dieses Detail – es gibt keine entsprechende Vorgabe dazu, was - so Lettaus Rat - der Gesetzgeber bei der anstehenden Änderung des SGB V ändern könnte und auch sollte, was aber im aktuell verabschiedeten Finanzierungs- und Qualitätsgesetz (FQWG) verpasst wurde. Lettau, der Unparteiische Vorsitzende des Erweiterten Landesausschusses (ELA) in Hamburg: „Man kann dem Gesetzgeber angesichts dieses Dilemmas, der Ungewissheiten und möglicherweise der ungleichen bundesweiten Praxis nur dazu anraten, zu einer Klarstellung im Gesetz bei sich nächst bietender Gelegenheit einer Novelle des SGB V zu kommen.“