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Neuer Anspruch auf ärztliche Zweitmeinung bei Einsatz eines Herzschrittmachers oder Defibrillators

20.05.2022 10:42
Der Anspruch von gesetzlich Versicherten auf eine zweite ärztliche Meinung besteht zukünftig auch vor dem planbaren Einsatz eines Herzschrittmachers oder Defibrillators. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Mitte Mai beschlossen. Ambulant oder stationär tätige Ärztinnen und Ärzte können nach Inkrafttreten des Beschlusses eine Genehmigung bei den Kassenärztlichen Vereinigungen beantragen, Zweitmeinungen abgeben und gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu dürfen.

Die sogenannten Zweitmeiner prüfen auf Wunsch einer Patientin oder eines Patienten, ob der empfohlene Eingriff auch aus ihrer Sicht medizinisch wirklich notwendig ist. Zudem beraten sie die Versicherten zu möglichen Behandlungsalternativen.

In den Jahren 2008 bis 2018 sind die Eingriffszahlen zum Einsetzen von Herzschrittmachern und Defibrillatoren um 15 Prozent gestiegen – wobei deutliche regionale Unterschiede zu sehen sind, die sich medizinisch nicht erklären lassen. Der G-BA sieht deshalb im Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung eine geeignete Möglichkeit für Patientinnen und Patienten, sich über die medizinische Notwendigkeit sowie zu medikamentösen und körperlich weniger eingreifenden Behandlungsalternativen beraten zu lassen.

Einsatz von Herzschrittmachern und Defibrillatoren

Herzschrittmacher und Defibrillatoren werden bei einer Reihe von Erkrankungen des Herzens eingesetzt: beispielsweise bei Herzrhythmusstörungen und einer verminderten Herzfunktion (Herzinsuffizienz). Die in den Körper eingesetzten Geräte können u.a. den Herzrhythmus stabilisieren beziehungsweise auch Todesfälle aufgrund eines Herzstillstandes verhindern – denn es gibt Erkrankungsbilder, für die eine medikamentöse Therapie nicht (mehr) in Frage kommt.

Zweitmeinungsgebende Fachärztinnen und Fachärzte

Ärztinnen und Ärzte, die für den Einsatz von Herzschrittmachern und Defibrillatoren als sogenannte Zweitmeiner tätig sein wollen, müssen in einer der folgenden Fachrichtungen qualifiziert sein:

  • Innere Medizin und Kardiologie
  • Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie
  • Herzchirurgie
  • Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinderkardiologie
  • Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugendkardiologie

Zudem gelten die generellen Anforderungen des G-BA, die zweitmeinungsgebende Ärztinnen und Ärzte hinsichtlich ihrer Qualifikation und Unabhängigkeit erfüllen müssen.

Editorial

RoskiHerausgeber
Prof. Dr.
Reinhold
Roski

 

 

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