Reform des Morbi-RSA wird konsequent fortgesetzt
Das Sammelgesetz enthalte sinnvolle RSA-Anpassungen zu Zuweisungen für Kinderkrankengeld und für Auslandsversicherte. Damit setze sich die Politik weiter dafür ein, faire Wettbewerbsbedingungen zwischen den Krankenkassen zu schaffen. „Wichtig“, so Elsner, sei allerdings ein zeitliches Vorziehen dieser beiden Regelungen.
Ist-Kosten-Ausgleich für das Kinderkrankengeld schon für das Ausgleichsjahr 2021!
Dies gilt zum einen für das Kinderkrankengeld, bei dem der neue Ausgleichsmechanismus – Berücksichtigung der tatsächlichen Ist-Kosten der Krankenkassen - schon ab dem Ausgleichsjahr 2021 statt erst 2023 gelten sollte. Dann könnte den Krankenkassen auch die - infolge der Corona-Pandemie beschlossene - Ausweitung des Kinderkrankengelds nach ihrer jeweiligen Betroffenheit über den Morbi-RSA zugeordnet werden. Ein Ist-Kosten-Ausgleich beim Kinderkrankengeld sei insgesamt sachgerecht, da Krankenkassen nicht durch Steuerungsaktivitäten Einfluss auf die Höhe der Kosten nehmen können.
Regelungen zu den Auslandsversicherten bereits im Ausgleichsjahr 2022 umsetzen
Ein Vorziehen der Reform sollte zum anderen für die RSA- Regelungen für im Ausland lebende Versicherte erfolgen. Laut Kabinettsbeschluss sollen ab 2023 die landesspezifischen Kosten ermittelt werden. Auch hier ist eine zeitnahe Umsetzung – technisch möglich ab 2022 - angezeigt. Insgesamt ermögliche die landesbezogene Betrachtung eine zielgenauere Berücksichtigung der angefallenen Kosten, so Elsner. Hintergrund dieser Regelung ist, dass es derzeit aufgrund unterschiedlicher Kostenniveaus in den einzelnen Staaten für die gleiche Behandlung von im Ausland lebenden Versicherten zu unterschiedlichen Leistungsausgaben bei den Krankenkassen kommt. Diese Kostendifferenzen werden bisher im Morbi-RSA nicht adäquat berücksichtigt.