Teilung der Anwendungsbereiche möglich?
Das sei, dem pharmazeutischen Unternehmer zu gestatten, Anwendungsbereiche, für die er keinen Zusatznutzen belegen kann, als unwirtschaftlich aus der Verordnungsfähigkeit herauszunehmen, um für diejenigen Anwendungsgebiete, für die er einen Zusatznutzen glaubt belegen zu können, einen höheren Erstattungsbetrag zu verhandeln. Insoweit lasse das SGB V in § 34 Abs. 1b Satz 9 zu, dass der G-BA die Unwirtschaftlichkeit der Verordnung für festbetragsfähige Anwendungsbereiche eines Arzneimittels feststellen kann, wenn das Arzneimittel wegen einer belegten therapeutischen Verbesserung in einem anderen Anwendungsbereich aus einer Festbetragsgruppe herausgenommen worden ist.
Vergleichbares müsste - so Hess - gelten, wenn der GKV-Spitzenverband mit einem pharmazeutischen Unternehmer aufgrund eines belegten Zusatznutzens – für einen Anwendungsbereich eines neuen Wirkstoffs begrenzt auf die entsprechende Patientengruppe - einen entsprechend angemessenen Erstattungsbetrag vereinbart, weil dann die Verordnung in einem nicht mit einem Zusatznutzen belegten Anwendungsbereich unwirtschaftlich wäre. Eine solche Entscheidung könne ein Hersteller mit einem entsprechend eingeschränkten Antrag aber nicht erzwingen. Vielmehr müsse das Dossier vollständig eingereicht und hinsichtlich des Nutzenbeleges durch den G-BA auch vollständig überprüfbar bleiben