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Verband kritisiert: Veraltete Leistungen im ASV-Leistungskatalog

28.06.2016 14:03
Die jüngsten Änderungen der Richtlinie zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) werden nach Ansicht des Bundesverbandes ambulante spezialfachärztliche Versorgung (BV ASV) die Umsetzung der ASV weiter erschweren. Am 21. Januar 2016 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) klarstellend beschlossen, dass alle Leistungen des Behandlungsumfangs durch ein ASV-Team vorzuhalten sind.

„Wir haben im Dialog mit Ärzten festgestellt, dass dabei Leistungen gefordert werden, die veraltet oder für das betreffende Krankheitsbild gar nicht indiziert sind“, stellte Verbandsvorstand Dr. Axel Munte fest. „Solche Leistungen verpflichtend vorzugeben, erschwert die Zulassung von Teams für die ASV“.

Der G-BA legt in indikationsspezifischen Konkretisierungen die in der ASV abrechenbaren Leistungen im so genannten Behandlungsumfang fest. Im Januar wurde die ASV-Richtlinie nun dahingehend präzisiert, dass all die darin enthaltenen Leistungen vom ASV-Team angeboten werden müssen. Der Beschluss ist derzeit noch nicht in Kraft getreten.

Nach Aussage des Bundesverbands ist im Behandlungsumfang für gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle zum Beispiel die EBM-Ziffer 25320 enthalten. Diese umfasst eine Bestrahlung mit einem Telekobaltgerät bei gut- oder bösartigen Erkrankungen oder alternativ die  Bestrahlung mit einem Linearbeschleuniger bei gutartigen Erkrankungen. Telekobaltgeräte sind in Deutschland aber aufgrund der Entsorgungsproblematik und der schlechteren physikalischen Eigenschaften aus der Therapie weitgehend verschwunden. Da die ASV-Indikation der gastrointestinalen Tumoren nur bösartige Veränderungen umfasst, ist eine Leistung für gutartige Erkrankungen hier nicht zutreffend. Auch die Leistung der Weichstrahl- oder Orthovolttherapie (EBM-Ziffer 25310) spiele in der Therapie gastrointestinaler Tumoren keine Rolle, erfuhr der ASV Verband.

„Problematisch ist, dass einige Erweiterte Landesausschüsse tatsächlich überprüfen, ob Teams jede einzelne Leistung des Behandlungsumfangs anbieten. Dies führt bei ASV-interessierten Ärzten und Krankenhäusern zu großer Verunsicherung und verlangsamt somit den Start der ASV weiter“, kritisiert Verbandsvize Dr. Wolfgang Abenhardt. „Aufgrund der föderalen Struktur der Erweiterten Landesausschüsse mit unterschiedlichen Vorgehensweisen bedarf es eindeutiger und medizinisch sinnvoller Regelungen des G-BA. Nur so kann die Umsetzung der ASV im Interesse der Patienten schneller voranschreiten“, forderten Munte und Abenhardt.

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