Zi veröffentlicht Befragungsergebnisse zum Einsatz nichtärztlicher Praxisassistent:innen (NäPA)
Je qualifizierter die nichtärztlichen Mitarbeitenden sind, desto größer ist der potenzielle Delegationsrahmen. Die Zusatzqualifikation nichtärztlicher Praxismitarbeitender ist daher ein hochrelevantes Thema für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung.
Vor diesem Hintergrund hat das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi) die 17 Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) in der Zeit von Mai bis Juli 2022 per standardisiertem Fragebogen nach der Anzahl, der Verteilung und der Vergütung für die NäPA befragt. Insgesamt waren 2021 rund 12.000 zur NäPA qualifizierte Mitarbeitende in rund 10.000 Vertragsarztpraxen beschäftigt. Etwas mehr als die Hälfte von ihnen hat im städtischen Einzugsbereich gearbeitet. Bezogen auf die Anzahl der Praxen in städtischen und ländlichen Regionen war der Einsatz in ländlichen Regionen aber häufiger. Die Anzahl an Praxen, in denen eine NäPA tätig ist, hat seit 2016 deutlich zugenommen. Während 2016 gut 6.700 Praxen eine NäPA beschäftigt hatten, waren es im Jahr 2021 bereits über 9.600. Bei den meisten Praxen handelt es sich um Hausarztpraxen. Je nach KV-Region hatten bis zu 50 Prozent der Hausarztpraxen mindestens eine NäPA angestellt. Aber auch unter Fachärzt:innen gewinnt das NäPA-Konzept zunehmend an Bedeutung. So werden NäPA je nach KV-Region in bis zu 40 Prozent der internistischen Praxen und in bis zu 20 Prozent der urologischen Praxen eingesetzt.
Die Zi-Befragung hat darüber hinaus gezeigt, dass fast alle Hausarztpraxen, die 2021 eine NäPA beschäftigt hatten, aufgrund der behandelten Fallzahl die volle Höhe der Vorhaltekosten (aktuell 2.681 Euro pro Quartal) erhalten haben. Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) setzt voraus, dass dafür mindestens 1.082 Behandlungsfälle pro Quartal versorgt worden sind. „Damit bekommen die meisten Hausarztpraxen zwar die im EBM vorgesehenen Vorhaltekosten für die Beschäftigung einer NäPA. Wenn die Praxisinhaberinnen bzw. Praxisinhaber mit großen Praxen aber noch eine zusätzliche hoch qualifizierte nichtärztliche Mitarbeitende anstellen wollen, erhalten sie keine entsprechende Finanzierung und tragen diese Kosten in voller Höhe selbst“, sagte der Zi-Vorstandsvorsitzende Dr. Dominik von Stillfried. Eine weitere finanzielle Unterstützung sei dann im EBM nicht mehr vorgesehen. „Die Fachärztinnen und Fachärzte gehen dabei sogar gänzlich leer aus. Die Beschäftigung einer NäPA bekommen sie nicht über den EBM im Sinne einer Strukturpauschale vergütet. Das heißt, dass für die Fachärzteschaft über diesen Weg keine Refinanzierung der durch die Zusatzqualifikation notwendig werdenden Lohnanpassungen besteht. Hier sollte mit Blick auf neue Versorgungsmodelle in Regionen mit einer ärztlichen Unterversorgung dringend über eine Erweiterung des EBM-Vergütungsrahmens nachgedacht werden – nicht nur für Haus- sondern auch für Fachärztinnen und Fachärzte“, forderte der Zi-Vorstandsvorsitzende.
Selektivverträge, wie sie derzeit in manchen Regionen bereits zur Förderung von Delegationsleistungen vereinbart sind, wären eine weitere Möglichkeit der Finanzierung. Diese schließe aber Teile der Versicherten aus und schaffe nicht immer ausreichend Planungssicherheit für Praxen, so von Stillfried weiter. Daher müsse auch der EBM rasch entsprechend angepasst werden, um die nun zunehmend auf den Arbeitsmarkt drängenden Absolvent:innen aufnehmen und diesen eine angemessene Entwicklungsperspektive aufzeigen zu können.
„Zudem muss noch geklärt werden, wie der Delegationsrahmen der Physician Assistants (PA) im Vergleich zu dem der NäPA sinnvoll und rechtssicher erweitert werden kann. Ferner muss abgewogen werden, ob bzw. inwieweit sich das Aufgabenspektrum der PA von dem der Pflegekräfte unterscheidet, die gemäß § 64d SGB V in Modellvorhaben ärztliche Tätigkeiten übertragen bekommen und diese in einem definierten Rahmen selbständig ausüben. Auch hier gibt der Rahmenvertrag gemäß § 64d Absatz 1 SGB V den Arztpraxen die Möglichkeit, eine Pflegefachperson mit einer Zusatzqualifikation nach § 14 Pflegeberufegesetz im Rahmen der Modellversuche anzustellen und diese somit in die Praxisarbeit zu integrieren. Auch wie das Aufgabenspektrum und die Finanzierung der im Koalitionsvertrag skizzierten Community Health Nurse sowie das Angebot eines Gesundheitskiosks im bestehenden Rechtsrahmen der Gesundheitsversorgung implementiert werden soll, ist noch völlig offen. Hier sehen wir noch sehr viel Abstimmungs- und Diskussionsbedarf“, bekräftigte von Stillfried.