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Zweitmeinungsanspruch zu Wirbelsäuleneingriffen kommt in die Versorgung

19.11.2021 10:08
Im Rahmen eines Zweitmeinungsverfahrens haben Patientinnen und Patienten die Möglichkeit, offene Fragen zu einem empfohlenen Eingriff mit einer Ärztin oder einem Arzt mit besonderen Fachkenntnissen und Erfahrungen zu besprechen. Sie können sich dabei über die Notwendigkeit des Eingriffs und über alternative Behandlungsmöglichkeiten beraten lassen.

Der G-BA ist gesetzlich beauftragt, in einer Richtlinie zu konkretisieren, für welche planbaren Eingriffe der Anspruch auf eine Zweitmeinung besteht, und Anforderungen an die Abgabe der Zweitmeinung festzulegen. Ein rechtlicher Zweitmeinungsanspruch besteht aktuell bei den folgenden Eingriffen:

  • Amputation beim diabetischen Fußsyndrom
  • Eingriff an Gaumen- oder Rachenmandeln (Tonsillektomie, Tonsillotomie)
  • Eingriff an der Wirbelsäule
  • Gebärmutterentfernung (Hysterektomie)
  • Gelenkspiegelungen an der Schulter (Schulterarthroskopie)
  • Implantation einer Knieendoprothese

Weitere Indikationen für das Zweitmeinungsverfahren werden folgen. Unabhängig von der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren bieten viele gesetzlichen Krankenkassen eine Zweitmeinung bei weiteren Eingriffen als Zusatzleistung.

Die Inanspruchnahme der Zweitmeinung ist für Patientinnen und Patienten freiwillig. Der G-BA bietet ein Patientenmerkblatt – auch in Leichter Sprache(pdf 130,15 kB) – mit den wichtigsten Informationen zum Leistungsumfang des Verfahrens und zur Inanspruchnahme.

Zweitmeinungsgebende Ärztinnen und Ärzte

Die Richtlinie regelt auch, über welche besonderen Qualifikationen zweitmeinungsgebende Ärztinnen und Ärzte verfügen müssen und welche genauen Aufgaben sie haben. Entsprechend qualifizierte Ärztinnen und Ärzte können bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung eine Genehmigung beantragen, Zweitmeinungsleistungen abrechnen zu dürfen. Zweitmeinungsgebende Ärztinnen und Ärzte müssen die vom G-BA festgelegten Anforderungen an die besondere, eingriffsspezifische Qualifikation erfüllen. Zudem dürfen keine Interessenkonflikte vorliegen, die einer Unabhängigkeit der Zweitmeinung entgegenstehen.

Informationen zu allen Ärztinnen und Ärzten, die aufgrund ihrer besonderen Qualifikation und Unabhängigkeit eine Zweitmeinung für den jeweiligen Eingriff abgeben dürfen, bietet die Website des ärztlichen Bereitschaftsdienstes.

Evaluation

Die Zahlen zum Genehmigungsgeschehen im Zweitmeinungsverfahren werden künftig von der KBV in einem Jahresbericht zusammengefasst und dem G-BA jeweils bis zum 30. September des Folgejahres zur Verfügung gestellt. Zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie ist eine Evaluation vorgesehen.

Editorial

RoskiHerausgeber
Prof. Dr.
Reinhold
Roski

 

 

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