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Diskurs um die Beendigung des Bestandsmarktaufrufs

13.02.2014 14:48
Was schon in den zahlreichen schriftlichen Stellungnahmen ersichtlich gewesen ist, die anlässlich der außerordentlich gut besuchten öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Gesundheit zum Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD zum Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des SGB V sowie inzwischen sechs Änderungsanträgen abgegeben wurden: Vor allem der Verzicht auf die Nutzenbewertung des Bestandsmarkts ist unter angehörten Experten mehr als umstritten. Angeführt wurden dabei vor allem rechtliche, aber auch methodische Gründe.

Die Fragerunde läutete nach einführenden Worten des neuen Vorsitzenden des Gesundheitsausschusses, Dr. Edgar Franke, MdB (CDU/CSU) sein Fraktionskollege Jens Spahn ein, der Prof. Dr. Eberhard Wille, den stellvertretenden Vorsitzenden des Sachverständigenrats, den G-BA und den vfa um eine Stellungnahme zu den rechtlichen und praktischen Problemen des Bestandsmarktaufrufs sowie die „Ersatzmaßnahme“ bat. „Wenn die Möglichkeit bestünde“, bemühte Wille gleich eingangs einen Konjunktiv, dass der G-BA „in einer vertretbaren Frist von einem halben bis einem Jahr alle patentgeschützten Originalpräparate des Bestandsmarkts bewerten könnte“, wäre er dafür. Doch da der G-BA -  wie im Gesetzesentwurf überzeugend dargelegt worden sei - diese Aufgabe in der gebotenen Qualität und Frist nicht zu bewältigen vermag, bedürfe es eines Priorisierungskriteriums, das für die Umsätze der Unternehmen von zentraler Bedeutung sei. Wille: „Die Pharmafirmen, deren Produkte der G-BA zuerst bewertet, und die noch eine lange Patentlaufzeit haben, müssen hohe Verluste befürchten, während Unternehmen, deren Produkte erst mit einem zeitlichen Abstand einer Bewertung erfahren, erheblich niedriger Umsatzverluste haben werden.“ Hier bedürfe es einer erheblichen Rechtssicherheit, auch weil der G-BA ursprünglich ein Verfahren anvisiert habe, das auf den auf der Patentlaufzeit zu erwartenden Umsatz abstelle. Dieses Kriterium zeigt nach Meinung Willes zwar konzeptionell ist die richtige Richtung, gleichwohl entstünden dadurch auch strittige Entscheidungen, die ein weites Feld für Rechtsunsicherheiten und entsprechenden Rechtsstreitigkeiten eröffnen würden. Aus diesem Grunde hält Wille es zwar nicht für eine Ideallösung, aber für vertretbar, dass der Gesetzgeber auf eine Bewertung des Bestandsmarkt verzichtet. Mit einer Ausnahme, wie er betont: eben den Wettbewerbsaufruf.


Ausführliche Details lesen Sie in der kommenden Ausgabe von „Market Access & Health Policy“.

Editorial

RoskiHerausgeber
Prof. Dr.
Reinhold
Roski

 

 

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