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G-BA übernimmt STIKO-Empfehlungen zu COVID-19-Impfungen

05.12.2022 10:25
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat erstmals einen Beschluss gefasst, um die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) Anfang Oktober 2022 veröffentlichte 22. Aktualisierung der Impfempfehlungen gegen das SARS-CoV-2 in der Schutzimpfungs-Richtlinie umzusetzen.

Die Regelung beinhaltet Einzelheiten zum Anspruch der Versicherten im Rahmen einer zukünftigen Regelversorgung

  • zur Grundimmunisierung,
  • zur Auffrischungsimpfung sowie
  • zur Impfung aufgrund beruflicher Indikation.

Die COVID-19-Impfungen werden bislang vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) durch die Coronavirus-Schutzverordnung geregelt. Nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung dürfen Schutzimpfungen solange auf dieser Rechtsgrundlage erbracht und in Anspruch genommen werden, bis der Beschluss des G-BA zur Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie in Kraft getreten ist. Nach bisherigem Stand würde die Rechtsverordnung zum 31. Dezember 2022 außer Kraft treten, über eine Verlängerung wird jedoch derzeit diskutiert.

Der aktuelle Beschluss des G-BA dient als Vorbereitung zur Überführung des Anspruches zur COVID-19-Impfung in die Regelversorgung. Ärzteschaft und Krankenkassen müssen nach dem Auslaufen der Rechtsverordnung auf Basis der Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA die weitere Versorgung der Praxen mit Impfstoffen über Verträge zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen organisieren. Der G-BA-Beschluss zur Anpassung der Schutzimpfungs-Richtlinie wird durch das BMG geprüft und tritt vorbehaltlich der Veröffentlichung im Bundesanzeiger an dem Tag in Kraft, an dem die Coronavirus-Impfverordnung außer Kraft tritt.

Zu allen weiteren Aktualisierungen der STIKO-Empfehlungen zur Impfung gegen COVID-19 wird der G-BA zeitnah eine Entscheidung in Bezug auf eine Anpassung seines heute gefassten Beschlusses treffen.

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