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Gesetz gegen Ärztemangel: Finanzielle Anreize alleine reichen nicht

02.12.2011 11:15
Der Bundestag hat ein Gesetz zur besseren medizinischen Versorgung auf dem Land beschlossen. So sind finanzielle Anreize für Mediziner vorgesehen, sich in unterversorgten Gebieten neu niederzulassen oder Praxen zu übernehmen. Mehr Geld alleine aber wird den Ärztemangel in ländlichen Regionen nicht beheben. Es gilt darüber hinaus für Kommunen, Krankenkassen und kassenärztliche Vereinigungen, sich gemeinsam mit Ärzten und Krankenhäusern für eine bessere Versorgung einzusetzen. Erforderlich ist eine enge Kooperation und Koordination aller Beteiligten im Gesundheitswesen. Das zeigen Marktbeobachtungen von Steria Mummert Consulting.

„Finanzielle Anreize sind nur ein Schritt in die richtige Richtung. Gleichzeitig müssen alle Beteiligten an einem Strang ziehen, denn nur ein gemeinsamer Kraftakt wird die Probleme der medizinischen Versorgung auf dem Land lösen können“, sagt Steffen Stumpf, Experte für das Gesundheitswesen bei Steria Mummert Consulting. „Denn eine Partei alleine kann immer nur einen Teilaspekt des Problems der Unterversorgung lösen. Ein abgestimmtes Vorgehen führt zu besseren und auch kostengünstigeren Lösungen.“

Künftig werden alle Beteiligten stärker gefordert als bisher. So haben beispielsweise die Kommunen die Möglichkeit, eigene Einrichtungen zur Sicherstellung der unmittelbaren medizinischen Versorgung der Versicherten zu betreiben. Auch die Krankenhäuser sind nicht mehr ausschließlich in die fachärztliche Versorgung eingebunden, sondern können verstärkt ambulant tätig werden, sobald ein Bedarf festgestellt wird.

Ein koordiniertes Vorgehen in der ländlichen Versorgung sollte zudem mit vernetzten Kommunikationswegen einhergehen. Unterschiedliche IT-Systeme von Ärzten, Krankenhäusern oder Kommunen erschweren die Versorgung und verhindern Transparenz. „Hier gilt es, gemeinsam Lösungen zu finden, die bei hoher Datensicherheit den bürokratischen Aufwand minimieren und gleichzeitig Kosten senken“, so Stumpf.

Editorial

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