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Phagro fordert Korrekturen im "Anti-Korruptionsgesetz"

02.12.2015 12:59
Am 02. Dezember findet vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages die Anhörung zum geplanten Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen statt. Der Bundesverband Phagro begrüßt das Ziel der vorgesehenen Einführung eines Straftatbestandes der Bestechlichkeit und der Bestechung im Gesundheitswesen, allerdings nicht die Art der Umsetzung.

Der Zweck des zur Diskussion stehenden Gesetzes soll es sein, das Vertrauen der Patienten in eine unabhängige heilberufliche Entscheidung zu schützen. Sein Schutz soll aber auch den lauteren Wettbewerb der Marktbeteiligten im Gesundheitswesen sowie der Leistungserbringer in der Arzneimittelversorgung umfassen. Dieses Ziel erfüllt der vorgelegte Gesetzentwurf jedoch gleich in mehrfacher Hinsicht nicht, meint der Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels.

Zum einen gebe der Entwurf den Adressaten keine klare und unmissverständliche Verbotsregelung an die Hand. Vielmehr hinge der jeweils strafbegründende Sachverhalt von der Interpretation anderer Gesetze und Verordnungen ab, deren Inhalt und Grenzen sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung umstritten seien..

Bleibe der Wortlaut wie im Entwurf bestehen, habe dies unweigerlich zur Folge, dass sich in Fragen, über die sich Gerichte und Literatur seit Jahren uneinig in der Interpretation sind, jeder Marktbeteiligte selbst an der Auslegung versuchen müsse. Dies wäre ein klarer Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsklarheit, demzufolge für alle Akteure offensichtlich sein muss, ab wann eine Handlung strafbar ist bzw. ab wann ggf. Gefängnis droht.

Hinzu komme, dass der Bezug auf die Berufsordnungen der Apotheker und Ärzte gerade nicht einen lauteren Wettbewerb schütze, da diese von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich seien und darüber hinaus von den betreffenden Berufsgruppen selbst erlassen werden würden. Dies ist aus Sicht des Phagro ein deutlicher Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit.

"Wir brauchen klare und eindeutige Regeln darüber, wo der Gesetzgeber die Grenze zwischen gewollter und ungewollter Zusammenarbeit zieht. Daran halten wir uns dann auch gerne. Aber wir können uns nicht mit einem generellen Misstrauensvotum abfinden, das jegliche Zusammenarbeit zwischen Kunden und Lieferanten unter einen Generalverdacht stellt", so der Phagro-Vorsitzende Dr. Thomas Trümper.

Der Gesetzgeber wolle eine schnelle, sichere, flächendeckende und herstellerneutrale Vollversorgung aller Apotheken und damit Patienten mit allen nachgefragten Arzneimitteln. Dies könne jedoch nur gelingen, wenn die Marktpartner verständliche und allgemeingültige Regeln für ihre Zusammenarbeit erhielten.

abgelegt unter:
Editorial

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Prof. Dr.
Reinhold
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