Sie sind hier: Startseite News Psychosomatische Medizin – nach 30 Jahren endlich in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abbilden
x
Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Psychosomatische Medizin – nach 30 Jahren endlich in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abbilden

24.05.2022 11:00
Die Deutsche Gesellschaft für Psychosomatische Medizin und Ärztliche Psychotherapie (DGPM) e.V. und der Berufsverband der Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (BPM) e.V. fordern den Gesetzgeber anlässlich des diesjährigen Deutschen Ärztetages auf, die Reform der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) voranzutreiben und somit auch das Fachgebiet Psychosomatische Medizin in die GOÄ aufzunehmen. In der derzeit gültigen GOÄ fehlen Gebührenpositionen für die Psychosomatische Medizin. „Dies ist nicht länger hinnehmbar“, kritisieren Fachgesellschaft und Berufsverband.

Die derzeit gültige GOÄ stammt aus dem Jahr 1982 und wurde 1996 teilnovelliert. Vor 30 Jahren hat der Deutsche Ärztetag die Einführung des Fachgebietes Psychosomatische Medizin und Psychotherapie beschlossen, damals noch als „Psychotherapeutische Medizin“ bezeichnet. Somit ist das Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie in der Gebührenordnung für Ärzte nicht vollständig abgebildet: Während psychotherapeutische Leistungen über die GOÄ korrekt abgerechnet werden können, gilt dies für spezifische psychosomatische Leistungen nicht. Im Entwurf der neuen GOÄ werden die fachärztlichen psychosomatischen Leistungen dagegen in eigenen Gebührenpositionen beschrieben.

„Eigene Gebührenpositionen sind überfällig, denn gerade die Fachärzt:innen für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie bieten eine hochindividuelle und zeitnahe Versorgung von Patient:innen mit akuten psychosomatischen Beschwerden an, die auf psychischen wie körperlichen Symptomen beruhen“, sagt Professor Dr. Hans-Christoph Friederich, der Vorsitzende der DGPM. Hier seien die fachärztlichen diagnostischen und therapeutischen Leistungen die zentrale und evidenzbasierte Versorgungsform.

„Nicht jede und jeder unserer psychisch und psychosomatisch kranken Patient:innen braucht eine längerfristige Psychotherapie. Viele von ihnen benötigen jedoch eine fachärztliche Behandlung ihrer körperlichen und seelischen Symptome sowie deren Wechselwirkungen“, ergänzt die Vorsitzende des BPM, Dr. Irmgard Pfaffinger. Diese Patient:innen wollen mit ihren körperlichen Beschwerden ernst genommen und zeitnah versorgt werden, so Pfaffinger. Eine psychotherapeutische Behandlung würden sie zunächst wahrscheinlich sogar ablehnen.

Auch ist nach Ansicht der beiden Expert*innen die aufwandsgerechte Weiterentwicklung der Psychotherapieziffern dringend geboten. So wird die später eingeführte Verhaltenstherapie beispielsweise aktuell höher vergütet als die analytische und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie. Die im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung jetzt ebenfalls als Richtlinienverfahren anerkannte Systemische Therapie ist in der derzeit gültigen GOÄ noch gar nicht abgebildet. Zudem wird derzeit eine Therapiestunde für gesetzlich Krankenversicherte rund zehn Euro höher vergütet als eine Therapiestunde für privat Versicherte. „Auch hier besteht Handlungsbedarf“, betonen Pfaffinger und Friederich.

Grundsätzlich bilde die veraltete GOÄ weder das Leistungsspektrum der modernen Medizin noch die Kostenentwicklung angemessen ab. Auch in vielen anderen medizinischen Fachgebieten würde die Einführung der neuen GOÄ zu einer transparenten und rechtssicheren Abrechnung beitragen. „Wir plädieren daher an die politisch Verantwortlichen, die Reform der GOÄ endlich auf den Weg zu bringen“, fordern Friederich und Pfaffinger.

Editorial

RoskiHerausgeber
Prof. Dr.
Reinhold
Roski

 

 

Gemeinsamer Priorisierungskatalog

« Dezember 2022 »
Dezember
MoDiMiDoFrSaSo
1234
567891011
12131415161718
19202122232425
262728293031