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Übergangspflege im Krankenhaus – Unabhängige Patientenberatung begrüßt neuen gesetzlichen Anspruch für Versicherte

25.11.2021 16:44
Seit dem 20. Juli 2021 haben gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus, wenn sie dort behandelt wurden und im Anschluss an die Entlassung erforderliche Leistungen wie häusliche Pflege nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden können. Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) begrüßt die Entscheidung, einen Anspruch auf Übergangspflege gesetzlich zu verankern. „In den letzten Jahren haben uns Ratsuchende immer wieder von erheblichen Problemen berichtet, einen Pflegedienst für sich oder ihre Angehörigen zu finden, wenn sie aus dem Krankenhaus entlassen werden“, sagt Thorben Krumwiede, Geschäftsführer der UPD. „Mit der neuen Regelung wird ihnen eine große Last von den Schultern genommen.“

Der Anspruch auf eine Übergangspflege im Krankenhaus wurde mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) gesetzlich verankert. Liegen die Voraussetzungen vor, übernimmt das Krankenhaus für bis zu zehn Tage vollumfänglich die Versorgung des gesetzlich Versicherten. Dazu gehören unter anderem Unterkunft und Verpflegung, die Gabe von Arzneimitteln, die Grund- und Behandlungspflege sowie die im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungen. Anspruch auf Übergangspflege: Dokumentation der Voraussetzungen notwendig Die notwendigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Übergangspflege sind vom Krankenhaus für jeden Einzelfall nachprüfbar zu dokumentieren. Die Anforderungen an die Dokumentation haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV), der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) am 31. Oktober 2021 vereinbart.

Die Dokumentation muss die individuell erforderliche Anschlussversorgung, also beispielsweise eine medizinische Reha, häusliche Krankenpflege oder Kurzzeitpflege benennen. Als Nachweis gilt der bereits festgestellte Pflegegrad oder der Antrag auf Feststellung von Pflegebedürftigkeit. Außerdem muss für den Anspruch dargelegt werden, dass ein Kurzzeitpflegeplatz entweder nicht oder nur in großer Entfernung vorhanden ist, oder aber eine häusliche Pflege nicht sichergestellt werden kann: Für Betroffene würde dann ein so genannter „erheblicher Aufwand“ bei der Suche nach einer pflegerischen Versorgung entstehen.

„Die gesetzliche Regelung im GVWG allein machte bisher nicht deutlich, wann ein ‚erheblicher Aufwand‛ vorliegt und demnach die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind“, sagt Heike Morris, juristische Leiterin der UPD. „Die Dokumentationsvereinbarung schafft Klarheit sowohl für gesetzlich Versicherte als auch für Krankenhäuser und gesetzliche Krankenkassen. Aus Patientensicht freut uns das sehr.“ Versicherte sollten auf Anspruch auf Entlassmanagement hinweisen Alle gesetzlich Versicherten haben einen Anspruch auf ein Entlassmanagement im Krankenhaus: Das Krankenhaus muss sicherstellen, dass Patienten nach der Behandlung eine bedarfsgerechte, kontinuierliche Weiterversorgung außerhalb der Klinik erhalten. Dazu gehört insbesondere, dass das Krankenhaus erforderliche Medikamente, Hilfsmittel und häusliche Krankenpflege verordnet sowie die Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum von bis zu sieben Tagen – aufgrund der epidemischen Lage aktuell für maximal 14 Tage – feststellen kann.

„Wichtig ist, dass das Krankenhaus die Patienten über ihren Anspruch auf Übergangspflege informiert, wenn die Anschlussversorgung noch nicht ausreichend sichergestellt ist“, sagt Thorben Krumwiede mit Verweis auf die Beratungserfahrung der UPD. Demnach berichten Ratsuchende immer wieder, dass Krankenhäuser sie entlassen wollen, obwohl ihre Weiterversorgung nicht gewährleistet ist. „Wir raten gesetzlich Versicherten, auf ihren gesetzlichen Anspruch auf das Entlassmanagement und gegebenenfalls die Übergangspflege hinzuweisen, wenn die Krankenhäuser sie vorschnell entlassen wollen“, betont der UPD-Geschäftsführer, und ergänzt: „Natürlich beraten und informieren wir Betroffene in unserer Beratung gern über ihre Rechte und Möglichkeiten bei der Entlassung aus dem Krankenhaus.“

Editorial

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