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Sozialdaten - weitere Säule der Qualitätssicherung

20.03.2014 16:29
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass bereits bei den Krankenkassen vorhandene Daten in der sektorenübergreifenden Qualitätssicherung zukünftig eine größere Rolle spielen werden. Die Möglichkeit, bei Qualitätssicherungsverfahren auf Versichertenstamm- und Abrechnungsdaten der Krankenkassen zurückgreifen zu können, hatte der Gesetzgeber durch eine Änderung des Fünften Sozialgesetzbuches (§ 299 Abs. 1a SGB V) eröffnet. In seiner Richtlinie zur einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung (Qesü-RL) hat der G-BA nun verankert, dass – neben Daten aus Dokumentationen und Patientenbefragungen – nun auch Krankenkassendaten für die Messung von Versorgungsqualität genutzt werden können. Diese teilweise besonders schutzbedürftigen Daten müssen dafür in geeigneter Weise entgegengenommen, geprüft, ggf. pseudonymisiert und an eine Auswertungsstelle übermittelt werden. Die Regelungen beinhalten auch das Datenflussverfahren, die am Datenfluss beteiligten Stellen sowie deren jeweiligen Einsichtsrechte und Aufgaben.

Den konkreten Bedarf und den Umfang der Datenverarbeitung wird der G-BA auf die jeweiligen Qualitätssicherungsverfahren bezogen begründen und festlegen.

Das Potenzial und mögliche Wege für die Nutzung von Sozialdaten zeigt ein im Januar 2014 vom G-BA abgenommener Bericht des Göttinger AQUA Instituts für angewandte Qualitätsförderung und Forschung im Gesundheitswesen GmbH (AQUA-Institut/Institution nach § 137a SGB V) zur Weiterentwicklung des Leistungsbereichs Gallenblasenentfernung (Cholezystektomie). Durch die Verwendung der den Krankenkassen vorliegenden Sozialdaten können beispielsweise Folgeaufenthalte und -eingriffe unabhängig davon, ob diese in demselben oder einem anderen Krankenhaus stattgefunden haben, berücksichtigt werden.

Zudem soll bereits das sektorenübergreifende Qualitätssicherungsverfahren „Perkutane Koronarintervention und Koronarangiographie (PCI)“ bei seiner Weiterentwicklung zum Regelbetrieb bevorzugt auf Sozialdaten basieren. Darauf verständigte sich der G-BA am 20. Februar 2014.

„Die Qualitätssicherung kann auf Grundlage dieses G-BA-Beschlusses künftig auf drei sich ergänzenden Datengrundlagen aufbauen: Auf QS-Dokumentationen, Sozialdaten und Patientenbefragungen,“ sagte Dr. Regina Klakow-Franck, unparteiisches Mitglied im G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Qualitätssicherung.

Der G-BA hat den gesetzlichen Auftrag (§ 137 und § 137a SGB V), einrichtungsübergreifende, an der Ergebnisqualität ausgerichtete Maßnahmen zur sektorenübergreifenden Qualitätssicherung zu beschließen. Diese ermöglichen sogenannte Längsschnittbetrachtungen von medizinischer Behandlungsqualität im ambulanten und klinischen Bereich. Unter Nutzung eines Pseudonyms werden verschiedene Datensätze derselben Patientin oder desselben Patienten aus unterschiedlichen Behandlungsorten, Sektoren und Behandlungszeiten zusammengeführt.

Der heutige Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Beschlusstext und Tragende Gründe werden in Kürze auf folgender Seite im Internet veröffentlicht:

http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zum-aufgabenbereich/19/

Editorial

RoskiHerausgeber
Prof. Dr.
Reinhold
Roski

 

 

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